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Arbeitsverhältnis im Insolvenzfall
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Die Insolvenz hat keine Auswirkung auf das aufrechte Arbeitsverhältnis. Die Insolvenzeröffnung beendet nicht automatisch das Arbeitsverhältnis.
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Konkursverfahren
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| Im Konkursverfahren besteht das Arbeitsverhältnis weiter, wobei der Masseverwalter die Arbeitgeberrechte und –pflichten wahrzunehmen hat. Nur der Masseverwalter (in seiner Funktion als Arbeitgeber) kann das bestehende Arbeitsverhältnis lösen. Neben den arbeitsrechtlichen bestehen nun auch konkursspezifische Lösungsrechte. Auch der Arbeitnehmer kann im Konkursverfahren eine Lösung des Arbeitsverhältnisses nur gegenüber dem Masseverwalter erklären. |
Ausgleichsverfahren
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| Im Gegensatz dazu behält der Ausgleichsschuldner im Ausgleichsverfahren seine Geschäftsfähigkeit, sodass er weiterhin Ansprechpartner für den Arbeitnehmer ist. Es ist der Ausgleichsschuldner, der auch nach Ausgleichseröffnung die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis wahrnimmt. Der Ausgleichsschuldner wird allerdings vom Ausgleichsverwalter überwacht. Wesentliche Geschäfte bzw Rechtshandlungen bedürfen der Zustimmung des Ausgleichsverwalters, so unter anderem die Kündigung der ArbeitnehmerInnen. |
Konkursabweisung
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| Im Falle einer Konkursabweisung bleibt das Dienstverhältnis unverändert aufrecht. Es gibt nur die arbeitsrechtlichen Beendigungsmöglichkeiten. |
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