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Beendigung der Arbeit
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| Konkurs |
Nach Eröffnung des Konkursverfahrens wird das Arbeitsverhältnis in der Regel nicht aus arbeitsrechtlichen Gründen, sondern auf Grund besonderer Auflösungsmöglichkeiten beendet („§ 25 Konkursordnung“).
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Innerhalb eines Monats kann der Masseverwalter das Arbeitsverhältnis laut Konkursordnung kündigen bzw. der Arbeitnehmer den vorzeitigen Austritt erklären, wenn
- der Beschluss, mit dem die Schließung des Unternehmens oder eines Unternehmensbereiches angeordnet, bewilligt oder festgestellt wird, öffentlich in der Insolvenzdatei (www.edikte.justiz.gv.at) bekannt gemacht ist.
- in der Berichtstagsatzung kein Beschluss auf Fortführung des Unternehmens auf einstweilen unbestimmte Zeit getroffen wird.
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Sofern nur die Schließung eines Betriebsteiles oder eines Unternehmensbereiches (Teilschließung) angeordnet, bewilligt oder festgestellt wurde, bezieht sich das außerordentliche Kündigungs- bzw. Austrittsrecht nur auf die in diesem Bereich beschäftigten Arbeitnehmer.
Hat das Konkursgericht in der Berichtstagsatzung die Unternehmensfortführung auf einstweilen unbestimmte Zeit beschlossen, besteht für die ArbeitnehmerInnen kein außerordentliches Austrittsrecht. Das außerordentliche Kündigungsrecht des Masseverwalters besteht nur für Dienstnehmer in einzuschränkenden Bereichen. |
Ausgleich
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Der Ausgleichsschuldner (Arbeitgeber) kann mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters innerhalb eines Monats nach Ausgleichseröffnung jene Arbeitnehmer kündigen, die in einzuschränkenden oder stillzulegenden Bereichen (Teilschließungen) beschäftigt sind.
Für den Arbeitnehmer besteht nur dann ein Austrittsrecht, wenn der Arbeitgeber die laufend fällig werdenden Entgelte nach Ausgleichseröffnung nicht mehr bezahlt (siehe Anspruchssicherung im Ausgleich). |
Arbeitsrechtliche Auflösungsmöglichkeiten
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| Ungeachtet der insolvenzspezifischen Auflösungsmöglichkeiten stehen die arbeitsrechtlichen Lösungsarten auch nach Eröffnung des Konkurs- bzw Ausgleichsverfahrens zur Verfügung (Kündigung, einvernehmliche Auflösung, etc). |
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