Sie befinden Sich in:
Navigation überspringen      Wir über uns    Mitgliedschaft    Betriebsräte    Betriebssport    Presse    Sitemap    Kontakt

zur erweiterten Suche
Arbeit & Recht Steuer & Geld Bildung Beruf & Familie Arbeit & Gesundheit Konsument
Sie befinden sich auf folgendem Pfad
 Pfad: Home | Beruf & Familie | Mutterschutz | Schwangerschaft & Probezeit
Beihilfen & Förderungen
Elternteilzeit
Karenz
Kinderbetreuung
Mutterschutz
->
Behördenwege nach der Geburt
->
Beschäftigungs- Verbote
->
Mutterschutz - Regelung
->
Kündigungsschutz
->
Schwangerschaft & Probezeit
->
Wochengeld
Rechtsinfo Schwangerschaft
Schwangerschaft und Probezeit  

Schwangerschaft in der Probezeit
Bei Mitteilung der Schwangerschaft in der Probezeit besteht grundsätzlich ein hohes Risiko den Arbeitsplatz zu verlieren, weil der Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes noch nicht greift. Nunmehr hat der OGH aber entschieden, dass eine Auflösung in der Probezeit wegen Schwangerschaft eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes darstellt.

Zweck der Probezeit

ist es die Eignung der/des Arbeitnehmerin/s für die betreffende Arbeit festzustellen und für die ArbeitnehmerInnen die Verhältnisse im Betrieb kennen zu lernen und bei Nichteignung oder nicht Entsprechen des Arbeitsplatzes das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist (sofort) zu beenden. Die Dauer der Probezeit ist im Angestelltengesetz bzw im Kollektivvertrag festgelegt und kann bis zu einen Monat dauern. Bei Lehrlingen dauert sie drei Monate.

Unzulässige Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes

Der Oberste Gerichtshof hat nunmehr in seinem Urteil vom 31.8.2005 (9ObA4/05m) festgestellt, dass die Auflösung in der Probezeit ausschließlich wegen der Schwangerschaft eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes (Diskriminierung bei der Beendigung) darstellt und gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstößt und damit unzulässig ist.

Anfechtung der Auflösung beim Arbeits- und Sozialgericht

Wird das Arbeitsverhältnis wegen der Schwangerschaft in der Probezeit aufgelöst und kann der Arbeitgeber keinen wahrscheinlicheren Grund als den der Schwangerschaft geltend machen ist eine solche Auflösung jedenfalls unzulässig. Die Auflösung kann entsprechend den Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes binnen 14 Tagen beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden.


AK Vorarlberg AK Tirol AK Tirol AK Wien AK Kärnten AK Salzburg AK Oberösterreich AK Steiermark AK Niederösterreich AK Burgenland
AK-Portal
 Warenkorb (leer)
 AKOÖ Bezirksstellen
Kinderbetreuungsatlas für Oberösterreich
Nachmittagsbetreuung für Oberösterreich
 Ratgeber & Servicerechner
Kontakt & Beratung
Broschüren
Newsletter
Links für Arbeitnehmer