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Schwangerschaft und Probezeit
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| Schwangerschaft in der Probezeit |
Bei Mitteilung der Schwangerschaft in der Probezeit besteht grundsätzlich ein hohes Risiko den Arbeitsplatz zu verlieren, weil der Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes noch nicht greift. Nunmehr hat der OGH aber entschieden, dass eine Auflösung in der Probezeit wegen Schwangerschaft eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes darstellt.
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Zweck der Probezeit
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| ist es die Eignung der/des Arbeitnehmerin/s für die betreffende Arbeit festzustellen und für die ArbeitnehmerInnen die Verhältnisse im Betrieb kennen zu lernen und bei Nichteignung oder nicht Entsprechen des Arbeitsplatzes das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist (sofort) zu beenden. Die Dauer der Probezeit ist im Angestelltengesetz bzw im Kollektivvertrag festgelegt und kann bis zu einen Monat dauern. Bei Lehrlingen dauert sie drei Monate. |
Unzulässige Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes
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| Der Oberste Gerichtshof hat nunmehr in seinem Urteil vom 31.8.2005 (9ObA4/05m) festgestellt, dass die Auflösung in der Probezeit ausschließlich wegen der Schwangerschaft eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes (Diskriminierung bei der Beendigung) darstellt und gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstößt und damit unzulässig ist. |
Anfechtung der Auflösung beim Arbeits- und Sozialgericht
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| Wird das Arbeitsverhältnis wegen der Schwangerschaft in der Probezeit aufgelöst und kann der Arbeitgeber keinen wahrscheinlicheren Grund als den der Schwangerschaft geltend machen ist eine solche Auflösung jedenfalls unzulässig. Die Auflösung kann entsprechend den Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes binnen 14 Tagen beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden. |
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