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Beginn des Versicherungsschutzes (Wartezeit)

Der Versicherungsschutz beginnt, abgesehen von der Wartezeit, zu dem in der Polizze angegebenen Zeitpunkt, sofern die Erstprämie rechtzeitig bezahlt wird.

Wartezeiten schieben bei manchen Risiken den Beginn des Versicherungsschutzes hinaus. Die Wartefristen liegen je nach Risiko zwischen drei (z.B.: für den Allgemeinen Vertragsrechtsschutz) und zwölf Monaten (z.B.: für den Erbrechtsschutz).

Kündigung


  • Langfristige Verträge
    Verträge mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren können Konsumenten bereits zum Ablauf des dritten Jahres und dann jährlich jeweils unter Einhaltung einer einmonatigen Frist schriftlich kündigen. Die Kündigung muss unter Einhaltung der Kündigungsfrist beim Versicherer eingelangt sein!
    Achtung! Ein für die lange Vertragsdauer eingeräumter Dauerrabatt ist im Fall der vorzeitigen Vertragsauflösung zurückzuzahlen.

  • Ablaufkündigung
    Ist der Vertrag auf eine bestimmte Laufzeit befristet (z.B.: 10 Jahre) endet er automatisch mit Ablauf. Eine Kündigung wäre in diesem Fall zwar zumeist nicht erforderlich, ist zur Vermeidung von Unklarheiten aber ratsam. Die Versicherungsverträge enthalten nämlich oft eine Klausel, wonach sich der Versicherungsvertrag automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen drei Monaten vor Ende kündigt. Diese Klauseln sind jedoch nur selten wirksam. Die Versicherung müsste den Konsumenten nämlich rechtzeitig vor Beginn der Kündigungsfrist nochmals gesondert auf seine Kündigungsmöglichkeit hinweisen. Ist dies nicht erfolgt, bleibt es beim automatischen Vertragsende.

  • Kündigung im Schadenfall
    Im Versicherungsfall können unter bestimmten in den Versicherungsbedingungen aufgezählten Voraussetzungen sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer den Vertrag kündigen.
    Achtung! Wird dadurch ein langfristiger Vertrag vorzeitig aufgekündigt, kann es bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer zu einer Rückforderung eines in Anspruch genommenen Dauerrabatts kommen.
    Die wirksame Vereinbarung dieses Kündigungsrechtes im Schadensfall setzt unseres Erachtens voraus, dass beide Teile unter denselben Voraussetzungen kündigen können.

  • Fahrzeugrechtsschutz
    Veräußert der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug und erwirbt er entweder kein Folgefahrzeug oder wünscht er keinen Versicherungsschutz für das Folgefahrzeug, ist er berechtigt, den Fahrzeugrechtsschutz für den PKW (nicht die übrigen Rechtsschutzbausteine) mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Kündigung ist zumeist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der behördlichen Abmeldung des versicherten Fahrzeugs vorzunehmen (die genaue Regelung findet sich in Artikel 17 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung).

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Versicherungsbeginn, Wartezeit und Kündigung


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