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Schulsprengel
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| Derzeit keine freie Schulwahl bei öffentlichen Pflichtschulen |
Derzeit besteht beim Besuch einer öffentlichen Pflichtschule (Volksschule, Hauptschule, Sonderschule, Polytechnische Schule, Berufsschule) keine freie Schulwahl. Der häufige Wunsch von Eltern, ihr Kind in eine ganz bestimmte öffentliche Pflichtschule zu geben, ist daher nicht ohne weiteres realisierbar.
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| Welche öffentliche Pflichtschule für Ihr Kind vorgeschrieben ist, hängt grundsätzlich von Ihrem Hauptwohnsitz ab: jede öffentliche Pflichtschule wird einem bestimmten Einzugsgebiet (Sprengel) zugeteilt. Bei öffentlichen Volks- und Hauptschulen ist das in der Regel die Wohnortgemeinde, die auch als Schulerhalter auftritt. |
| Die Sprengelzuteilung gilt nicht für Privatschulen, allgemeinbildende höhere Schulen sowie für weiterführende Schulen. Für Sport- und Musikhauptschulen gibt es gelockerte Regelungen - hier wird ausnahmsweise von der Pflichtsprengeleinteilung abgesehen: Sport- und Musikhauptschulen sind innerhalb eines gewissen Gebiets frei – d.h. wohnortungebunden – wählbar (=Berechtigungssprengel), sofern dort genügend Schulplätze zur Verfügung stehen. Forderung: Diese Regelung sollte künftig auch beim Besuch von ganztägigen Schulen gelten. |
Vorgangsweise bei Umsprengelung
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| Umsprengelungen (also die Erlaubnis zu einem Besuch einer öffentlichen Pflichtschule außerhalb des Schulsprengels) sind zwar unter bestimmten Voraussetzungen (diese sind gesetzlich genau festgelegt) möglich. Dies ist aber meist sehr kompliziert, weil dies mit schulorganisatorischen Umständen (zB Veränderung der Klassenschülerzahl in den betreffenden Schulstandorten) und Kosten ("Gastschulbeiträge" = quasi die Kostenrückerstattung der Gemeinde der Wunschschule an die Gemeinde des Pflichtsprengels) verbunden ist. |
Die bürokratische Schrittfolge:
- Die Eltern beantragen beim Schulerhalter der „sprengelfremden Schule“ (das ist im Regelfall die Gemeinde der Wunschschule) die Aufnahme. Liegen die betroffenen Schulen innerhalb einer Gemeinde, reicht ein schriftliches Gesuch der Eltern an die Wunschschule (stimmen beide Schulen zu, ist der Akt positiv erledigt).
- Einigen sich die beteiligten Gemeinden (Wohnortgemeinde bzw. Gemeinde der Wunschschule) über die Gastschulbeiträge und stimmen die Leitungen beider Schulen zu, darf der Schulsprengel gewechselt werden. Stimmen die Betroffenen nicht überein, können die Eltern den Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde einbringen. Diese entscheidet dann endgültig.
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