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Änderungen im Berufsausbildungsgesetz  

Mit 1. Februar 2006 trat das novellierte Berufsausbildungsgesetz (BAG) in Kraft.
Die Änderungen betreffen die Schaffung gesetzlicher Grundlagen für eine modulare Berufsausbildung. Weitere Punkte der Novelle betreffen Zusatzprüfungen, Erleichterungen bei der Lehrabschlussprüfung und der Berufsreifeprüfung.

Modulare Berufsausbildung

Basis der modularen Berufsausbildung bilden Grundmodule, darauf aufbauend werden Haupt− und Spezialmodule festgelegt. Ziel der Modularisierung ist es, die Anzahl der derzeit ca. 260 Lehrberufe zu reduzieren und Lehrlingen einerseits eine großflächige Grundausbildung, andererseits aber auch eine Spezialisierung und somit flexiblere Ausbildung zu bieten.

In der Regel zwei Jahre Grundmodul

Ein modularer Lehrberuf besteht aus einem Grundmodul und zumindest einem Hauptmodul. Das Grundmodul dauert mindestens 2 Jahre und muss die grundlegenden Tätigkeiten des Lehrberufes enthalten. Die Dauer des Hauptmoduls beträgt mindestens ein Jahr, dabei sind jene Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die den dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten und Arbeiten entsprechen. Die Gesamtdauer der Ausbildung muss zumindest 3 Jahre betragen. Wenn es die Ausbildungssituation einer bestimmten Branche erfordert, kann auch das Grundmodul eine
Mindestdauer von einem Jahr haben, die Gesamtdauer der Ausbildung muss allerdings wiederum 3 Jahre betragen.

In den Ausbildungsvorschriften muss außerdem mindestens ein Spezialmodul festgelegt werden. Dieses enthält weitere Fertigkeiten und Kenntnisse, die dem Qualifikationsbedarf eines Berufszweiges bezüglich spezieller Produktionsweisen und Dienstleistungen entsprechen. Das Spezialmodul kann von einem halben Jahr bis zu einem Jahr dauern.

Ausbildungsdauer bis zu 4 Jahre

Die Ausbildung in einem modularen Lehrberuf hat somit mindestens 3 Jahre zu betragen und jedenfalls ein Grundmodul und ein Hauptmodul zu umfassen. Lehrling und Lehrberechtigter können allerdings auch vereinbaren, ob die Ausbildung neben dem Grund− und dem Hauptmodul ein weiteres Hauptmodul oder zusätzliche Spezialmodule beinhalten soll. Die Ausbildungsdauer kann bis zu 4 Jahre betragen. Im Lehrvertrag ist festzulegen, welche Module innerhalb der Lehrzeit absolviert werden.

Zusatzprüfung in verwandten Lehrberufen

Unter bestimmten Voraussetzungen kann man eine Zusatzprüfung in einem Lehrberuf ablegen, die dann als Lehrabschlussprüfung gilt. Der Zugang zu dieser Zusatzprüfung wird Personen ermöglicht, die

  • eine Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf,
  • eine Facharbeiterprüfung in einem land− oder forstwirtschaftlichen Lehrberuf,
  • eine Reifeprüfung an einer allgemein bildenden höheren Schule mit einschlägigen berufsbildenden Inhalten,
  • eine Reife− und Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule einschließlich der höheren land− und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß dem land− und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz oder deren Sonderformen erfolgreich abgelegt haben oder
  • eine mindestens 2jährige berufsbildende mittlere Schule einschließlich einer land− und forstwirtschaftlichen Fachschule erfolgreich abgeschlossen haben.

Eine Zusatzprüfung kann in Lehrberufen aus dem ihrer Ausbildung oder aus einem ihrer Ausbildung fachlich nahe stehenden Berufsbereich – insbesondere in verwandten Lehrberufen – abgelegt werden. Bei modularen Lehrberufen bezieht sich die Möglichkeit zur Ablegung einer Zusatzprüfung auf die jeweiligen Hauptmodule bzw. Spezialmodule.

Leichterer Zugang zur Lehrabschlussprüfung

Personen, die keine Lehre absolviert haben, können unter bestimmten Voraussetzungen um ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer ansuchen.

Es gibt hierbei zwei Möglichkeiten:
  • Wer keine Lehre absolviert, aber das 18. Lebensjahr vollendet hat und belegen kann, dass er auf andere Weise die im betreffenden Lehrberuf notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat (entsprechend lange Anlerntätigkeit, sonstige Praxiszeiten, Besuch entsprechender Kursmaßnahmen),
  • wer mindestens die Hälfte der für den Lehrberuf festgesetzten Lehrzeit abgelegt hat, das Lehrverhältnis allerdings aufgelöst wurde und keine Möglichkeit besteht, einen Lehrvertrag für die restliche Dauer der Lehrzeit abzuschließen.

Diese Personen mussten bisher eine gesamte Lehrabschlussprüfung, bestehend aus einem theoretischen und einem praktischen Teil ablegen. Durch die Novelle hat die Lehrlingsstelle die Möglichkeit den teilweisen oder gänzlichen Entfall der theoretischen Prüfung festzulegen, wenn Prüfungswerber glaubhaft machen, dass die Qualifikationen anderweitig – etwa durch erfolgreiche Absolvierung eines Vorbereitungskurses – erworben wurden.

Berufsreifeprüfung

Lehrlinge können mit der Berufsreifeprüfung alle Berechtigungen für weiterführende Bildungswege (z.B. Studium, Akademie, Kolleg) − ohne Einschränkung auf ein bestimmtes Fachgebiet − erwerben. Die Berufsreifeprüfung umfasst 4 Teilprüfungen: Deutsch, Mathematik, lebende Fremdsprache und einen Fachbereich.

Die nunmehrige BAG - Novelle ermöglicht, dass die Teilprüfung über den Fachbereich bei vierjährigen Lehrberufen im Rahmen der Lehrabschlussprüfung abgelegt werden kann.


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