 |
|
 |
 |
 |
|
|
Ärger mit der e-card im Urlaub
|
|
|
 |
Seit 1.1.2006 haben alle EU-Mitgliedstaaten die "Europäische Krankenversicherungskarte" (EKVK) - in Österreich die Rückseite der e-card. Sie funktioniert EU-weit als Krankenschein. Damit haben alle Krankenversicherten aus einem EU-Mitgliedstaat das Recht auf ärztliche Behandlung in jedem anderen Mitgliedstaat, so als ob sie dort krankenversichert wären ("Inländerprinzip").
Der Arzt in einem spanischen oder griechischen Urlaubsort muss also die e-card des österreichischen Versicherten genauso akzeptieren wie die spanische oder griechische Versicherungskarte.
|
Sie planen gerade Ihren Urlaub?
|
| Dann sollten Sie auch vorsorgen, dass Sie im Fall der Fälle ohne lästige Formalitäten zum Arzt gehen können. Je nach Reiseziel gelten dafür andere Regeln. |
EU, Norwegen, Schweiz
|
In der EU, in Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz brauchen Sie beim Arzt/der Ärztin nur Ihre e-card für die Krankenbehandlung vorweisen.
Bedenken Sie allerdings: Mit Ihrer Krankenversicherung sind im Ausland nur die Kosten für Akut-Fälle abgedeckt – aber nicht, wenn Sie nur ins Ausland fahren, um sich dort einer bestimmten Behandlung zu unterziehen. |
Die Praxis schaut anders aus
|
"In der Praxis erlebt so mancher Betroffene genau das Gegenteil: Der behandelnde Arzt akzeptiert die e-card nicht und verlangt Barzahlung als Honorar. Neben den schon durch die Erkrankung getrübten Urlaubsfreuden steht den Heimgekehrten noch eine unliebsame Überraschung bevor. Reichen die Heimgekehrten die Arztrechnung bei ihrer Gebietskrankenkassa ein, erstattet diese 80 Prozent des österreichischen Kassentarifs", sagt Christoph Klein, Bereichsleiter für Soziales in der AK.
Der Versicherte wird also so behandelt, als ob er einen Arzt ohne Kassenvertrag ("Wahlarzt") in Anspruch genommen hätte. Da die von den Ärzten an den diversen Urlaubsorten verlangten Privathonorare oft beträchtlich sind, ist der Ärger über die Differenz zwischen bezahltem Arzthonorar und Rückerstattung meist groß. |
Forderungen der AK
- Die verpflichtende europaweite Kennzeichnung von Arztpraxen und Spitälern, die Vertragspartner des jeweiligen nationalen Krankenversicherungsträgers (bzw staatlichen Gesundheitsdienstes) sind und daher verpflichtet sind, die EKVK als gültigen Krankenschein zu akzeptieren.
- Einen vollständigen Rückerstattungsanspruch des Versicherten, wenn ein solcher Vertragspartner EU-rechtswidrig die e-card als Zahlungsmittel ablehnt und statt dessen ein Privathonorar verlangt. Dieser Rückerstattungsanspruch soll sich gegen die heimatliche Krankenversicherung richten, die ihrerseits einen Erstattungsanspruch gegen den Versicherungsträger im Urlaubsland (bzw. den dortigen staatlichen Gesundheitsdienst) erhält.
|
Bosnien, Serbien, Kroatien, ...
|
| Für Bosnien, Serbien und Montenegro, Kroatien, Mazedonien und die Türkei gilt die e-card nicht. Für diese Länder bekommen Sie von Ihrer Krankenkasse einen so genannten Betreuungsschein. Diesen müssen Sie am Urlaubsort beim dortigen Sozialversicherungsträger gegen einen Krankenschein eintauschen. Erst dann können Sie zum Arzt gehen. |
Andere Länder
|
| In allen anderen Ländern müssen Sie die Behandlung zunächst selbst zahlen. In Österreich ersetzt Ihnen dann die Krankenkasse 80 Prozent der Kosten, die bei der gleichen Behandlung bei einem Vertragsarzt im Inland entstanden wären. Besonders teuer kann es im Spital werden. Erkundigen Sie sich nach einer privaten Reiseversicherung, wenn Sie auch hier vorbeugen wollen. |
|
 |
|
 |
 |
 |
|
 |