Sie befinden Sich in:
Navigation überspringen      Wir über uns    Mitgliedschaft    Betriebsräte    Betriebssport    Presse    Sitemap    Kontakt

zur erweiterten Suche
Arbeit & Recht Steuer & Geld Bildung Beruf & Familie Arbeit & Gesundheit Konsument
Sie befinden sich auf folgendem Pfad
 Pfad: Home | Beruf & Familie | Kinderbetreuung | Pflegefreistellung
Beihilfen & Förderungen
Elternteilzeit
Karenz
Kinderbetreuung
->
AKOÖ Kinder-Betreuungsatlas
->
Kinderbetreu- ungsgesetz
->
Kindergarten
->
Pflegefreistellung
Mutterschutz
Rechtsinfo Schwangerschaft
Pflegefreistellung für Eltern  

Das Ausmaß der Pflege- / Betreuungsfreistellung

Der Anspruch auf Pflege- bzw. Betreuungsfreistellung (bei Fortzahlung des Arbeitsentgeltes) ist pro Arbeitsjahr mit dem Höchstausmaß der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (inklusive regelmässiger Überstunden) begrenzt.

Darüber hinaus gibt es eine zusätzliche Pflegefreistellungswoche innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind (auch Adoptiv- und Pflegekind), welches das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, neuerlich pflegebedürftig erkrankt ist.

Tritt dann neuerlich Pflegebedarf ein, kann der Arbeitnehmer für die Zeit der notwendigen Pflege ohne vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Urlaub nehmen. Dieses Recht auf einseitigen Urlaubsantritt gilt allerdings nur für die notwendige Betreuung eigener Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.

Unter "neuerlich" ist zu verstehen, dass eine neue Krankheit eintritt. Ansonsten ist ein zeitlicher Abstand notwendig.

Achtung:

Günstigere Regelungen in Gesetzen (z.B. Generalklausel über Dienstverhinderungen im Angestelltengesetz), in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen bleiben selbstverständlich unberührt.

zurück Seite Seite 1 Pflegefreistellung - wann/wer? Anspruch
Ausmaß


 FAQ 
Darf mir während der Freistellung etwas vom Entgelt abgezogen werden?
Gilt die Pflegefreistellung auch, wenn ich mein Kind ins Spital begleite?
Kann ich die Freistellung auch stundenweise nehmen?
Wann muss ich den Dienstgeber über die Freistellung informieren?
Wie muss ich die Pflegebedürftigkeit nachweisen?
 AK Tipp 
"Dienstverhinderung" als Alternative zur Pflegefreistellung
 Falter 
Elternfahrplan
 Broschüre 
Elterntipps
Dienstverhinderungen


AK Vorarlberg AK Tirol AK Tirol AK Wien AK Kärnten AK Salzburg AK Oberösterreich AK Steiermark AK Niederösterreich AK Burgenland
AK-Portal
 Warenkorb (leer)
 AKOÖ Bezirksstellen
Kinderbetreuungsatlas für Oberösterreich
Nachmittagsbetreuung für Oberösterreich
 Ratgeber & Servicerechner
Kontakt & Beratung
Broschüren
Newsletter
Links für Arbeitnehmer