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Rechtsinfo Schwangerschaft
Wochengeld  

Weibliche Versicherte erhalten von der zuständigen Krankenkasse

  • 8 Wochen vor der Entbindung,
  • am Entbindungstag und
  • 8 Wochen nach der Entbindung bzw. 12 Wochen nach der Entbindung bei Früh-, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen
ein Wochengeld.

Bei einer Geburt vor dem ursprünglich errechneten Termin verlängert sich die Schutzfrist (= absolutes Beschäftigungsverbot) bzw. der Wochengeldbezug im Ausmaß der Verkürzung der Frist vor Entbindung auf höchstens 16 Wochen.

Beispiel:
Das Baby kommt eine Woche vor dem Termin auf die Welt:
Wochengeldbezug vor Geburt: 7 Wochen (8 Wochen - 1 Woche)
Wochengeldbezug nach Geburt: 9 Wochen (8 Wochen + 1 Woche)
insgesamt 16 Wochen Wochengeldbezug

Das Wochengeld gebührt:

  • Arbeiterinnen und Angestellten in der Höhe des durchschnittlichen Nettoverdienstes der letzten 13 Wochen bzw. bei Monatsverdienst der letzten vollen 3 Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist und einem Zuschlag für Sonderzahlungen.
  • geringfügig Beschäftigten, die selbstversichert sind und freien Dienstnehmerinnen in Höhe des täglichen Fixbetrages (Euro 7,55 täglich im Jahr 2008).
  • Bezieherinnen von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld (Achtung: Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld aber nur, wenn sie aufgrund der dem Kinderbetreuungsgeld-Bezug zugrundeliegenden Entbindung Anspruch auf Wochengeld von € 26,16 im Jahr 2008 hatten. - Durch den bloßen Kinderbetreuungsgeld-Bezug wird also kein Anspruch auf Wochengeld erworben!) im Ausmaß von 180 % der vorher bezogenen Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bzw. der Geldleistung nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz.
  • auch dann, wenn Sie während einer Pflichtversicherung (Dienstverhältnis, Arbeitslosengeldbezug usw.), die mindestens 3 Monate ununterbrochen gedauert hat und nunmehr bereits beendet ist, schwanger werden.
    Hinweis: Diese Pflichtversicherung muss nicht bis zum Beginn der Schutzfrist heranreichen.
    Achtung: Das Dienstverhältnis darf in diesem Fall aber nicht durch eine Dienstnehmerkündigung, eine einvernehmliche Auflösung, einen unberechtigten vorzeitigen Austritt oder eine verschuldete Entlassung geendet haben!
Angehörige, freiwillig Versicherte und Pensionistinnen erhalten kein Wochengeld!

Nicht vergessen:

  • Der Antrag für Wochengeld vor der Geburt ist zu Beginn der Schutzfrist bei der zuständigen Krankenkasse einzubringen!
    Unterlagen: Arbeits- und Entgeltbestätigung für Wochengeld, Bescheinigung des Frauenarztes über den Beginn der Schutzfrist (Anträge liegen beim Frauenarzt auf).

  • Der Antrag für Wochengeld nach der Geburt ist nach der Geburt bei der zuständigen Krankenkasse einzubringen!
    Unterlagen: standesamtliche Geburtsbescheinigung bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindung Bescheinigung vom Spital.


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