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Arbeitsmedizinische Untersuchungen

Um die Gesundheitsbelastung der betroffenen Mitarbeiter/-innen so gering wie möglich zu halten müssen Arbeitnehmer/-innen, die bestimmte gesundheitsschädigende Tätigkeiten ausüben, regelmäßig medizinisch untersucht werden.

Die Arbeitgeber/-innen müssen den Beschäftigten Gelegenheit geben, diese erforderlichen Untersuchungen während der Arbeitszeit durchführen zu können.

Arten von Untersuchungen

Eine Untersuchung MUSS durchgeführt werden, wenn pro Tag mindestens 1 Stunde mit den gefährlichen Stoffen gearbeitet wird, (bei eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen besteht eine Untersuchungspflicht auch bei einer Belastungsdauer von weniger als einer Stunde täglich).

  • Eignungsuntersuchung
    Eignungsuntersuchung ist vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen (in Abhängigkeit vom gefährlichen Stoff bzw. der gefährlichen Tätigkeit)
  • Folgeuntersuchungen
    Folgeuntersuchungen sind in regelmäßígen Abständen durchzuführen (in Abhängigkeit vom gefährlichen Stoff bzw. der gefährlichen Tätigkeit
  • Untersuchungen bei Lärmeinwirkung
    Verpflichtend bei einer Lärmbelastung ab einem Wert von 85 Dezibel, anzubieten von der Arbeitergeberin/vom Arbeitgeber ab einem Wert von 80 Dezibel
  • Sonstige besondere Untersuchungen
    Arbeitgeber/-innen müssen Arbeitnehmer/-innen auf deren eigenen Wunsch bei folgenden Einwirkungen Untersuchungen ermöglichen:
    • eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe, sofern keine Eignungs- und Folgeuntersuchung vorgesehen ist

    • biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 und 4

    • Nachtarbeit

    • Vibrationen ab einem gewissen Auslösewert

    • Bildschirmarbeit
      Wer regelmäßig am Bildschirm arbeitet (durchgehend 2 Stunden oder insgesamt mindestens 3 Stunden täglich) hat das Recht auf eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit sowie anschließend in Abständen von 3 Jahren und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können. Diese Untersuchungen sind von der Arbeitgeberin / vom Arbeitgeber anzubieten und zu bezahlen.

Ärztliche Untersuchungen Teil I, II und III und deren Zeitabstände zum Herunterladen (pdf/21 kb)

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