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Pflegefreistellung
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Nahe Angehörige sind:
- Ehegatten & Lebensgefährten
- Eltern, Großeltern, Urgroßeltern
- Kinder, Enkel, Urenkel, Adoptiv- und Pflegekinder
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Gemeinsamer Haushalt
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Ein gemeinsamer Haushalt besteht, wenn zwischen Ihnen und dem Angehörigen eine Wirtschafts- und Wohngemeinschaft besteht (Polizeiliche Meldung alleine reicht nicht aus). Dabei ist es egal, ob Sie dem Angehörigen gegenüber unterhaltspflichtig oder erziehungsberechtigt sind. Ein bloßes Nebeneinanderwohnen gilt nicht als gemeinsamer Haushalt.
Grundsätzlich müssen Sie alle Vorkehrungen treffen, damit es zu keiner Arbeitsverhinderung wegen eines Pflegefalles kommt. So zum Beispiel ist eine Pflegefreistellung nicht notwendig, wenn eine andere geeignete Person die Pflege übernehmen kann. Jedoch wird davon ausgegangen, dass Sie Ihre Angehörigen selbst pflegen und keinen dritten Personen (z.B. Pflegepersonal) die Pflege übergeben. Sind etwa beide Elternteile berufstätig, kann nicht der Arbeitgeber bestimmen, wer beim kranken Kind bleibt. |
Pflegefreistellung melden
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| Der Arbeitgeber muss unverzüglich, d.h. so schnell als möglich, darüber informiert werden. Verlangt der Arbeitgeber eine ärztliche Bestätigung als Nachweis, dann hat er auch die möglicherweise anfallenden Kosten zu tragen. |
So viel Geld erhalten Sie
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Während der Pflege dürfen Sie finanziell nicht schlechter gestellt sein. Das heißt: Sie bekommen jenes Entgelt, das Sie auch bekommen hätten, wenn Sie die Pflegefreistellung nicht in Anspruch genommen hätten. |
Wie lange kann ich Pflegefreistellung beanspruchen?
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Nach den gesetzlichen Bestimmungen haben Sie Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Ausmaß von einer Woche pro Arbeitsjahr. Das Entgelt wird in dieser Zeit weiter bezahlt, obwohl Sie nicht arbeiten.
Bei Vollbeschäftigten ist dies die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden bzw. die durch Branchenkollektivvertrag entsprechend verkürzte Arbeitszeit (z.B. 38 Stunden). Bei Teilzeitbeschäftigten ist es die individuell vereinbarte kürzere Wochenarbeitszeit.
Darüber hinaus gibt es eine zusätzliche Pflegefreistellungswoche innerhalb eines Arbeitsjahres, wenn ihr im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind, welches das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat, neuerlich pflegebedürftig krank ist. |
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