14 Tipps für Studierende: So sparen Sie Geld!
Durch den Lohnsteuer-Ausgleich, der jetzt offiziell "Arbeitnehmer-Veranlagung" genannt wird, können sich berufstätige Studierende Geld vom Finanzamt zurück holen. Die AK Steuerexperten haben 14 wertvolle Tipps zusammengestellt!
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
I. Steuerrecht
Beginn der Steuerpflicht: ab 10.900 € Jahreseinkommen.
Tipp: Steuergutschrift bei niedrigem Jahreseinkommen
Studierende, die nicht ganzjährig arbeiten, aber auch ganzjährig (Teilzeit-) Beschäftigte, sollten bei niedrigem Jahreseinkommen jedenfalls die Arbeitnehmerveranlagung durchführen. Es winkt eine Steuergutschrift. Entweder wird die vom Arbeitgeber während des Jahres abgezogene Lohnsteuer rückerstattet und (oder) es wirkt sich die sogenannte Negativsteuer aus. Das bedeutet dass 10% der abgezogenen Sozialversicherungsbeiträge, maximal 110 € pro Jahr, vom Finanzamt sogar dann rückerstattet werden, wenn während des Jahres gar keine Lohnsteuer abgezogen wurde. Die Negativsteuer für die Sozialversicherungsbeiträge gibt es nur für Studierende, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben.
Tipp: Negativsteuer für Alleinverdiener/Alleinerzieher
Es gibt noch eine zweite Negativsteuer, die sich sogar für alle Studierende (also auch für diejenigen, die selbständige oder gar keine Einkünfte haben) auswirken kann. Es handelt sich um die Negativsteuer für Alleinverdiener/AlleinerzieherInnen mit Kind. Diejenigen Studierenden die zwar Anspruch auf den Allein-verdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag haben, aber keine oder wenig steuerpflichtige Einkünfte beziehen, erhalten auf Antrag den Absetzbetrag bar ausbezahlt. Das einfache Ausfüllen des Formulars L 1 oder E 5 (wenn überhaupt keine steuerpflichtigen Einkünfte bezogen wurden) genügt um eine Gutschrift von mindestens 494 € zu erhalten.
Tipp: Werbungskosten von der Steuer absetzen
Studierende können im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung sämtliche Aufwendungen, die mit dem Studium in Zusammenhang stehen, als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Darunter fallen die Studiengebühren, Bücher, Skripten, Kosten für PC, Fahrtkosten usw. Das Schöne daran ist, dass ein Studium auch dann absetzbar ist, wenn die ausgeübte (steuerpflichtige) Tätigkeit mit dem Studium nicht im Zusammenhang steht. Auch die taxifahrende Medizinstudentin kann daher steuermindernde Werbungskosten geltend machen. Eltern können die Kosten des Studiums der Kinder nicht als Werbungskosten absetzen, auch wenn sie die Kosten übernehmen. Unter gewissen Voraus-setzungen können aber die Kosten der auswärtigen Berufs-ausbildung der Kinder als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
II. Sozialversicherungsrecht
Studierende, deren monatliches Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze liegt (im Jahr 2008 349,01 €), sind vollversichert. Sie sind daher kranken- pensions- unfall- und arbeitslosenversichert. Darunter gelten sie als geringfügig Beschäftigte, sie sind nur unfallversichert. Um die Einbehaltung und Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge muss sich immer der Arbeitgeber kümmern.
Tipp: Sich selbst sehr günstig versichern
Für geringfügig Beschäftigte gibt es die Möglichkeit sich selbst sehr günstig um 49,25 € bei der Gebietskrankenkasse selbst zu versichern. Somit besteht dann auch eine Kranken- und Pensionsversicherung. Über die Arbeitnehmerveranlagung können wieder 10 % der bezahlten Beiträge zurückgeholt werden (siehe Tipp 1).
III. Familienbeihilfe
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für volljährige Studierende, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als 1 Semester überschreiten. Die Familienbeihilfe beträgt für jedes studierende Kind monatlich mindestens 130,90 €. Der Kinderabsetzbetrag beträgt 50,90 €. Dieser Betrag erhöht sich aber abhängig vom Alter des Kindes. Studierende dürfen nur bis zu gewissen Einkommensgrenzen jährlich dazuverdienen. Das steuerpflichtige Jahreseinkommen darf daher die Grenze von 9000 € nicht übersteigen. Dabei handelt es sich um das zu versteuernde Einkommen. Wird diese Grenze überschritten muss die gesamte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag zurückbezahlt werden.
Tipp: Jahreseinkommen darf 9.000 € nicht übersteigen
Es spielt keine Rolle wieviel in den einzelnen Monaten verdient wird. Wichtig ist nur dass das Jahreseinkommen die Grenze von 9.000 € nicht übersteigt. Eine Waisenpension ist aber nicht schädlich, wird also für die Ermittlung der Grenze nicht mit einbezogen. Studierende mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit können von ihren Bruttobezügen die Beiträge zur Sozialversicherung, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abziehen.
Einkünfte aus Werk-, oder Dienstvertrag
I. Steuerrecht
Beginn der Steuerpflicht: ab 10.000 € Jahreseinkommen.
Viele Studierenden jobben auf Honorarbasis (freier Dienstvertrag, Werkvertrag). Aus steuerlicher Sicht erzielen sie damit betriebliche Einkünfte. Im Steuerrecht gibt es übrigens keinen Unterschied zwischen freiem Dienstvertrag und Werkvertrag. Zu versteuern ist immer der Gewinn (Einnahmen abzüglich Ausgaben). Falls auf Grund der Höhe des Einkommens Steuerpflicht entsteht, muss selbständig eine Einkommensteuererklärung (Formular E 1, Beilage E 1a) abgegeben werden. Der Arbeitgeber zieht überhaupt nie Steuer ab, die Studierenden sind selber für die Einkommensteuer und allenfalls für die Umsatzsteuer verantwortlich.
Tipp: Belege während des Jahres sammeln!
Da nur der Gewinn zu versteuern ist, sollten Belege für Ausgaben schon während des Jahres gesammelt werden um dem Finanzamt bei Nachfrage Ausgaben auch beweisen zu können. Auch bei betrieblicher Tätigkeit sind sämtliche Aufwendungen, die mit dem Studium in Zusammenhang stehen als Betriebsausgabe absetzbar. Daneben alle weiteren Ausgaben die mit der betrieblichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen. Auch die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind absetzbar, daher u.U. Fahrkarten sammeln oder Fahrtenbuch führen.
Tipp: Betriebsausgaben pauschal geltend machen
Für Studierende mit betrieblichen Einkünften gibt es die Möglichkeit die Betriebsausgaben pauschal geltend zu machen. Wenn daher jemand keine nennenswerten Betriebsausgaben hat, können 6% bzw. 12% der Einnahmen (hängt von der Tätigkeit ab) pauschal (also ohne Nachweis) steuermindernd geltend gemacht werden.
Tipp: Umsatzsteuerpflicht erst ab folgendem Umsatz
Umsatzsteuerpflicht entsteht erst ab einem Jahresumsatz von mehr als 30.000 € netto. Darunter gilt die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Das bedeutet, dass in den Honorarnoten keine USt ausgewiesen werden darf, keine Vorsteuern geltend gemacht werden dürfen, aber dafür auch keine Umsatz-steuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Wenn aber jemand trotzdem umsatzsteuerpflichtig sein möchte, kann er gegenüber dem Finanzamt einen „Regelbesteuerungsantrag" stellen.
II. Sozialversicherungsrecht
Hier spielt die Unterscheidung zwischen freier Dienstvertrag und Werkvertrag eine große Rolle. Beim freien Dienstvertrag muss der Dienstgeber beim Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze die Sozialversicherungsbeiträge (17,62%) einbehalten und an die Gebietskrankenkasse abführen. Freie Dienstnehmer müssen sich daher nicht selber um ihre Sozialversicherungspflicht kümmern. Geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmer sind nur unfallversichert, können sich aber auch freiwillig selbstversichern. Beim Werkvertrag (egal ob mit oder ohne Gewerbeschein) müssen sich Studierende immer selber um die Versicherungspflicht kümmern. Ansprechpartner ist bei Werkverträgen die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
Tipp: Versicherungsgrenzen bei Werkverträgen
Bei Werkverträgen gibt es zwei Versicherungsgrenzen ab deren Überschreiten Versicherungspflicht entsteht. Bei ausschließlicher Tätigkeit auf Werkvertragsbasis entsteht die Pflichtversicherung ab einem Gewinn von 6.453,36 € pro Jahr. Erzielen Studierende neben Einkünften auf Werkvertragsbasis während des Jahres noch andere Einkünfte wie z.B. aus echtem oder freien Dienstvertrag, beginnt die Pflichtversicherung im Jahr 2008 ab einem Gewinn von 4.188,12 €. Diese niedrigere Versicherungsgrenze kommt auch dann zum Tragen wenn Studierende andere Bezüge wie Arbeitslosengeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld oder Waisenpension erhalten.
III. Familienbeihilfe
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für volljährige Studierende, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als 1 Semester überschreiten. Die Familienbeihilfe beträgt für jedes studierende Kind monatlich mindestens 130,90 €. Der Kinderabsetzbetrag beträgt 50,90 €. Dieser Betrag erhöht sich aber abhängig vom Alter des Kindes. Studierende dürfen nur bis zu gewissen Einkommensgrenzen jährlich dazuverdienen. Das steuerpflichtige Jahreseinkommen darf daher die Grenze von 9.000 € nicht übersteigen. Dabei handelt es sich um das zu versteuernde Einkommen. Wird diese Grenze überschritten muss die gesamte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag zurückbezahlt werden.
Tipp: Jahreseinkommen darf 9.000 € nicht übersteigen
Es spielt keine Rolle wieviel in den einzelnen Monaten verdient wird. Wichtig ist nur dass das Jahreseinkommen die Grenze von 9.000 € nicht übersteigt.
Eine Waisenpension ist aber nicht schädlich, wird also für die Ermittlung der Grenze nicht mit einbezogen. Studierende mit betrieblichen Einkünften (freier Dienstvertrag, Werkvertrag) dürfen mit ihrem Gewinn (abzüglich Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung) die 9.000 €- Grenze nicht überschreiten. Die Einnahmen können also durchaus höher sein, entscheidend ist das was übrigbleibt, also der Gewinn.
Kombination aus beiden Einkunftsarten
I. Steuerrecht
Beginn der Steuerpflicht: ab 10.900 € Jahreseinkommen.
Bezieht ein Studierender während des Jahres Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus betrieblicher Tätigkeit, muss bei Überschreiten der Einkommensgrenze eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Dazu ist ausschließlich das Formular E 1 bzw. die Beilage E 1a zu verwenden, die Arbeitnehmerveranlagung geht sozusagen in der Einkommensteuererklärung auf.
Tipp: Freibetrag von 730 € jährlich
Bei einer Kombination gibt es für Einkünfte aus betrieblicher Tätigkeit einen Freibetrag von 730 € jährlich. Das bedeutet dass wenn der Gewinn weniger als 730 € beträgt, keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Liegt der Gewinn zwischen 730 € und 1.460 € kommt eine Einschleifregelung zum Tragen, die bewirkt dass nicht der gesamte Gewinn steuerpflichtig ist. Diese Einschleifregelung wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt.
Tipp: Beide Negativsteuern geltend machen
Bei einer Kombination aus nichtselbständiger und betrieblicher Tätigkeit können beide Negativsteuern geltend gemacht werden. Die Negativsteuer wird vom Finanzamt berücksichtigt, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Daher empfiehlt es sich manchmal freiwillig eine Einkommensteuererklärung abzugeben um die Negativsteuer zu erhalten, auch wenn eigentlich auf Grund des Jahreseinkommens keine Steuererklärungspflicht vorliegt.
Tipp: Mitteilungsverpflichtung des Arbeitgebers
Die Jahreseinkünfte aus der nichtselbständigen Arbeit werden dem Finanzamt automatisch im Wege des Jahreslohnzettels übermittelt. Der Gewinn aus der betrieblichen Tätigkeit muss selber ermittelt werden. Bei freien Dienstverträgen und teilweise auch bei Werkverträgen gibt es aber eine Mitteilungsverpflichtung des Arbeitgebers an das Finanzamt über die Höhe der während des Jahres ausbezahlten Honorare.
II. Sozialversicherungsrecht
Studierende, die während des Jahres verschiedene Beschäftigungsformen haben, müssen folgendes beachten. Bei einer Kombination echtes Dienstverhältnis und freier Dienstvertrag beginnt die Sozialversicherungspflicht, wenn die zusammen-gerechneten Entgelte die Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2008 349,01 € überschreiten. In diesem Fall kann es zu nachträglichen Beitragsvorschreibungen durch die Gebietskrankenkasse kommen. Bei einer Kombination echtes oder freies Dienstverhältnis mit einem Werkvertrag kommt die niedrigere Versicherungsgrenze zum Tragen, ab der Sozialversicherungspflicht für den Werkvertrag beginnt.
Tipp: Keine Pflicht zur Selbstmeldung
Kommt es zu einer Nachzahlung von Sozialversicherungs-beiträgen an die Gebietskrankenkasse, können Studierende warten bis die entsprechende Beitragsvorschreibung kommt. Eine Pflicht zur Selbstmeldung besteht nicht. Entsteht Sozialversicherungspflicht für den Werkvertrag sollte binnen eines Monats eine Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft erfolgen.
Tipp: Kranken- Pensions- und Unfallversicherungsschutz
Durch die Sozialversicherungspflicht bei freien Dienstverträgen und Werkverträgen besteht auch kranken- pensions- und unfallversicherungsschutz. Bei freien Dienstverträgen besteht auch Anspruch auf Arbeitslosengeld und auf Insolvenzausfallsgeld. Weiters besteht auch Mitgliedschaft zur Arbeiterkammer.
III. Familienbeihilfe
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für volljährige Studierende, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als 1 Semester überschreiten. Die Familienbeihilfe beträgt für jedes studierende Kind monatlich mindestens 130,90 €. Der Kinderabsetzbetrag beträgt 50,90 €. Dieser Betrag erhöht sich aber abhängig vom Alter des Kindes. Studierende dürfen nur bis zu gewissen Einkommensgrenzen jährlich dazuverdienen. Das steuerpflichtige Jahreseinkommen darf daher die Grenze von 9000 € nicht übersteigen. Dabei handelt es sich um das zu versteuernde Einkommen. Wird diese Grenze überschritten muss die gesamte Familienbeihilfe samt Kinder-absetzbetrag zurückbezahlt werden.
Tipp: Jahreseinkommen darf 9.000 € nicht übersteigen
Es spielt keine Rolle wieviel in den einzelnen Monaten verdient wird. Wichtig ist nur dass das Jahreseinkommen die Grenze von 9.000 € nicht übersteigt. Eine Waisenpension ist aber nicht schädlich, wird also für die Ermittlung der Grenze nicht mit einbezogen. Studierende mit betrieblichen Einkünften (freier Dienstvertrag, Werkvertrag) dürfen mit ihrem Gewinn (abzüglich Sonder-ausgaben und außergewöhnliche Belastung) die 9.000 €- Grenze nicht überschreiten. Die Einnahmen können also durchaus höher sein, entscheidend ist das was übrigbleibt, also der Gewinn. Auch Studierende mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit können von ihren Bruttobezügen die Beiträge zur Sozialversicherung, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abziehen.
