Entlassung

Eine Entlassung ist die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Liegt ein Entlassungsgrund vor, ist die Entlassung berechtigt erfolgt. Gibt es keinen Entlassungsgrund, ist sie unberechtigt erfolgt.

Unverzüglichkeit

Eine Entlassung muss vom Arbeitgeber – abgesehen von einer kurzen Überlegungsfrist - unverzüglich nach Bekanntwerden des Entlassungsgrundes ausgesprochen werden. Eine zu spät ausgesprochene Entlassung ist – trotz Vorliegens eines Entlassungsgrundes – unberechigt.

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Formvorschriften

Für eine Entlassung gibt es keine Formvorschrift. Sie kann schriftlich, mündlich und sogar schlüssig erfolgen. Schlüssig heißt, dass aus einer stillschweigenden Handlung des Arbeitgebers unzweifelhaft auf die sofortige Beendigung (Entlassung) geschlossen werden kann.

Achtung: Grundsätzlich beendet jede Entlassung – auch eine unberechtigte - das Dienstverhältnis sofort. Die Konsequenzen sind bei berechtigter bzw. unberechtigter Entlassung jedoch sehr unterschiedlich.

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Entlassungsgründe

Die Entlassungsgründe für Angestellte sind im Angestelltengesetz, jene für ArbeiterInnen in der Gewerbeordnung geregelt.

Ein Angestellter liefert zum Beispiel einen Entlassungsgrund, wenn er ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund für "längere" Zeit die Arbeit unterlässt oder diese beharrlich verweigert.

Auch wenn er ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen betreibt, ist das ein Entlassungsgrund.

Ein Arbeiter liefert unter anderem einen Entlassungsgrund, wenn er einen Diebstahl, eine Veruntreuung oder eine sonstige strafbare Handlung begeht, die ihn des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt.

Auch wenn er die Arbeit unbefugt verlässt oder beharrlich seine Pflichten vernachlässigt, rechtfertigt dies eine Entlassung.

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Konsequenzen einer berechtigten Entlassung

Bei einer berechtigten Entlassung hat der Arbeitnehmer erhebliche finanzielle Nachteile:

  • Zum Beispiel muss er das für einen zuviel verbrauchten Urlaub erhaltene Urlaubsentgelt zurückzahlen.

  • Arbeiter verlieren in der Regel (je nach Kollektivvertrag) die Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), Angestellte haben jedenfalls Anspruch auf die anteiligen Sonderzahlungen.

  • Der größte finanzielle Verlust kann sich aber aus Schadenersatzansprüchen ergeben. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber alle Schäden ersetzen, die ihre Ursache in seiner berechtigten Entlassung haben.

  • Darüber hinaus ruht bei einer verschuldeten Entlassung der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 28 Tagen („Sperre“).

  • Verlust der Abfertigung nach altem Abfertigungsrecht

Konsequenzen einer unberechtigte Entlassung

Grundsätzlich beendet auch eine unberechtigte Entlassung das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung. Ausnahme: Arbeitnehmer mit besonderem Entlassungsschutz.

ArbeitnehmerInnen erhalten jedoch alle Ansprüche, die sie bei einer termin- und fristgerechten Arbeitgeberkündigung erhalten hätten (so genannte "Kündigungsentschädigung"). Das heißt, der Arbeitgeber muss alles zahlen, was Sie während der fiktiven Kündigungsfrist verdient hätten.

Die Kündigungsentschädigung umfasst somit

  • das Entgelt für die fiktive Kündigungsfrist (zB Lohn/Gehalt, Zulagen, durchschnittliches Überstundenentgelt, durchschnittliche Provisionen etc).

  • ebenso die anteiligen Sonderzahlungen (zB Urlaubs- und Weihnachtsgeld) und Urlaubstage, die währende der fiktiven Kündigungsfrist entstanden wären.

  • Hat ein Arbeitnehmer während der fiktiven Kündigungsfrist einen Abfertigungssprung nach altem Abfertigungsrecht (zB weil er in dieser Zeit das 20.Arbeitsjahr vollendet), umfasst die Kündigungsentschädigung auch die Differenz zur höheren Abfertigung.
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Anfechtung einer Entlassung

Liegt kein Entlassungsgrund vor und wurde die Entlassung wegen eines unzulässigen Motivs (=Anfechtungsgrund - zB Mitgliedschaft bei einer Gewerkschaft) ausgesprochen oder ist sie sozialwidrig, kann sie vom Arbeitnehmer angefochten werden.

Handeln Sie rasch! Für die Anfechtung bei Gericht haben Sie als ArbeitnehmerIn nur zwei Wochen, in manchen Fällen sogar nur eine Woche ab Erhalt der Entlassung (mündlicher Ausspruch reicht!) Zeit.

Ein Betriebsrat, der auf Ersuchen des Arbeitnehmers die Entlassung bei Gericht anficht, muss die Anfechtungsklage jedoch binnen einer Woche bei Gericht einbringen (gerechnet ab Verständigung von Ausspruch der Entlassung durch den Arbeitgeber).

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