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Pflegegeld  

Wer pflegebedüftig ist, hat Anspruch auf Pflegegeld. Die Höhe hängt vom nötigen Pflegeaufwand ab. Für den Bezug muss ein monatlicher Pflegebedarf von mehr als 50 Stunden bestehen. Der Pflegeaufwand wird bei einer ärztlichen Untersuchung festgestellt.

Das Pflegegeld gibt es in 7 Stufen:

Bei der ärztlichen Untersuchung wird darauf geachtet, wie viel Hilfe der oder die Betroffene für alltägliche Tätigkeiten wie Waschen, Kochen oder Putzen benötigt.

Das monatliche Pflegegeld wird je nach monatlich notwendigen Pflegestunden in einer von insgesamt 7 Stufen festgelegt.

  • Stufe 1: über 50 Stunden - € 148,30
  • Stufe 2: über 75 Stunden - € 273,40
  • Stufe 3: über 120 Stunden - € 421,80
  • Stufe 4: über 160 Stunden - € 632,70
  • Stufe 5: über 180 Stunden - € 859,30
  • Stufe 6: über 180 Stunden und Tag- und Nachtbetreuung nötig - € 1.171,70
  • Stufe 7: über 180 Stunden und keine zielgerichteten Bewegungen möglich - € 1.562,10

Mitversicherung

Wer einen versicherten Partner ab Pflegestufe 3 betreut oder selbst Pflegegeld ab Stufe 4 bezieht, ist beim Partner in der Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert. Anträge sind für Pensions- oder Rentenbezieher bei der Versicherungsanstalt erhältlich.


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