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Irreführende Werbung eingeschränkt  

20.06.2007
Schenkt man der Werbung Glauben, müssten so manche Lebensmittel wahre Wunder wirken. „Stärkt die Abwehrkräfte“, „Fördert die Leistungsfähigkeit“ oder „Reich an natürlichen Antioxidantien“ – sind nur einige Beispiele einer schier unüberschaubaren Fülle an ungeprüften gesundheitsbezogenen Werbeslogans auf Lebensmittelverpackungen. Das Ziel dahinter: Die Verbraucher/-innen sollen zum Kauf animiert werden.

Neue EU-Verordnung tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft

Eine neue EU-Verordnung, die mit 1. Juli 2007 in Kraft tritt, macht nun Schluss mit solchen irreführenden Werbebotschaften. Gesundheitsbezogene Aussagen (Health Claims) dürfen künftig nur mehr auf Produkte, bei denen die angegebene Wirkung wissenschaftlich nachgewiesen wurde. Alle nachgewiesenen Eigenschaften sollen dann in einer Liste zusammengefasst werden. Ist eine Werbeaussage nicht auf dieser Liste, darf sie nicht verwendet werden.

Der Pferdefuß dabei:
Die Liste muss von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) erst bis 2009 erstellt werden. Bis dahin dürfen noch alle „ Health Claims“ verwendet werden. Markennamen wie "Slimfit", die eine positive Auswirkung auf die Gesundheit suggerieren, sind ebenfalls künftig verboten, wenn dieser Effekt nicht nachgewiesen ist. Die Übergangsfrist für solche Produkte beträgt allerdings 15 Jahre. Deshalb: Vorsicht bei allzu vollmundigen Versprechen!

Strenge Auflagen für krankheitsbezogene Werbung

Relativ sicher können sich Konsumenten dagegen sein, wenn krankheitsbezogene Werbesprüche wie "senkt das Herzinfarktrisiko" von der Verpackung lachen. Die neue Verordnung regelt nämlich auch diese Art der Werbung. Die Auflagen und die Zulassungsverfahren für derartige Reklamen wurden hier genau geregelt und unterliegen strengsten Auflagen. Nur wer die Wirkung wissenschaftlich belegen kann, darf damit werben. Dasselbe gilt für Werbung, die sich auf die Entwicklung und Gesundheit von Kindern bezieht.

Nährwertprofile

Schwieriger wird es für Lebensmittelproduzenten künftig auch derzeit sehr beliebte Nährwertangaben wie "leicht", "von Natur aus“ oder "reich an..." auf ihren Produkten anzubringen. Denn so genannte Nährwertprofile, die bis 2009 von der EFSA erstellt werden, sollen verhindern, dass „ungesunde“ Lebensmittel den Anschein erwecken, sie hätten einen höheren Nährwert als es tatsächlich der Fall ist.
Nährwertbezogene Werbung ist grundsätzlich nur mehr dann erlaubt, wenn Lebensmittel ganz bestimmte Nährwertprofile aufweisen. Sind die Produkte zu süß, zu fett oder zu salzig, werden sie keinesfalls nährwertbezogene Slogans tragen dürfen. Vorbei also mit der Irreführung der Konsumenten/-innen durch „Light & Co“. Lebensmittel dürfen nur mehr dann als fettarm bezeichnet werden, wenn der Fettgehalt unter drei Gramm liegt. Light Chips zum Beispiel müssen um mindestens 30 Prozent weniger Kalorien haben als das herkömmliche Pendant.

Ausnahmen gibt es dennoch. Wenn nur ein Nährstoff den Grenzwert überschreitet, also zum Beispiel mehr Zucker als vorgeschrieben im Lebensmittel steckt, die anderen Grenzwerte aber eingehalten werden, dann darf der Hersteller etwa trotzdem "mit vielen Vitaminen" werben. Allerdings muss daneben vor dem "erhöhten Gehalt an Zucker" gewarnt werden. Das heißt, das etwa Zuckerl weiterhin als wertvolle Vitaminquelle angepriesen werden dürfen obwohl sie insgesamt eher schädlich sind.


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