 |
|
 |
 |
 |
|
|
Rund-um-die-Uhr-Betreuung
|
|
|
 |
Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch Arbeitnehmer/-innen
|
|
| Das HBeG legt für die sogenannte Rund-um-die-Uhr-Betreuung die nachstehend angeführten Kriterien fest: |
- Die Betreuungskraft muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Die zu betreuende Person muss einen mittels Bescheid zuerkannten Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Pflegestufe 3 haben. Bei nachweislicher Demenzerkrankung genügt Pflegestufe 1.
- Die vereinbarte Arbeitszeit muss mindestens 48 Stunden pro Woche betragen.
- Die Betreuungskraft muss für die Dauer der jeweiligen Arbeitsperiode in die Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person aufgenommen werden (Wohnraum und volle Verpflegung).
- Der Betreuungskraft muss nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen eine durchgehende Freizeit von mindestens der gleichen Dauer gewährt werden (Varianten: zB 14 Tage Arbeit – 14 Tage frei oder zB 7 Tage Arbeit – 7 Tage frei).
|
Betreuungskräfte aus neuen EU-Mitgliedstaaten
|
| Durch Verordnung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gibt es Ausnahmeregelungen für die Beschäftigung von Betreuungskräften aus den neuen EU-Mitgliedstaaten Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn. Betreuungskräfte aus diesen Staaten können bewilligungsfrei in Österreich beschäftigt werden, wenn |
- die betreuungsbedürftige Person Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 bezieht,
- die zu betreuende Person oder ihre Angehörigen Arbeitgeber/-innen sind und
- die Tätigkeit im Rahmen einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung – die über der Geringfügigkeitsgrenze liegt – ausgeübt wird.
- Die Betreuungskraft ist zumindest nach dem jeweiligen Mindestlohntarif zu entlohnen und zur Sozialversicherung anzumelden.
- Qualitätssicherungsmaßnahmen sind zusätzlich zu den allenfalls im Arbeitsvertrag vereinbarten Maßnahmen verpflichtend.
- Für den Alltag und Notfall festgelegte Handlungsleitlinien, insbesondere über die Verständigung bzw. Beiziehung von Angehörigen, Ärzten/Ärztinnen oder Einrichtungen, die mobile Dienste anbieten, sind einzuhalten.
- Mit anderen in die Pflege und Betreuung involvierten Personen und Einrichtungen zum Wohle der zu betreuenden Person ist zusammenzuarbeiten,
- Über alle in Ausübung der Tätigkeiten bekannt gewordenen Angelegenheiten ist Stillschweigen zu bewahren.
|
Wer kann Arbeitgeber/-in sein?
|
| Arbeitgeber/-in einer unselbständigen Betreuungskraft im Sinne des HBeG kann sein: |
- die zu betreuende Person selbst,
- deren Angehörige oder
- eine inländische Hilfsorganisation (Caritas, Volkshilfe, Rotes Kreuz, etc.)
|
Welche arbeitsrechtlichen Bestimmungen gelten?
|
|
Für Personen, die auf der Grundlage des HBeG als Arbeitnehmer/-innen beschäftigt werden, gelten insbesondere die Bestimmungen des HBeG und des HausgG.
- Anmeldung
Sie sind bei der zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden und es ist eine Mitarbeitervorsorgekasse auszuwählen bzw. mit dieser ein Beitrittsvertrag abzuschließen.
- Schriftlicher Arbeitsvertrag (Dienstzettel)
Mit Betreuungskräften ist ein Arbeitsvertrag abzuschließen. Dieser hat zumindest die Inhalte nach dem Muster des Dienstzettels des HausgG zu enthalten.
- Arbeitszeitgrenzen - Arbeitnehmerschutz
Die Arbeitszeit (vgl § 5 HausgG) darf in zwei aufeinanderfolgenden Arbeitswochen einschließlich Arbeitsbereitschaft 128 Stunden nicht überschreiten.
Hinsichtlich des Schutzes der Arbeitnehmer/-innen gilt nach § 8 HausgG die Fürsorgepflicht. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz kommt nicht zur Anwendung.
- Entlohnung
Die Entlohnung richtet sich nach dem Mindestlohntarif, soweit nicht ein höheres Entgelt vereinbart wurde.
|
Tätigkeitsbereich von Betreuungskräften
|
Arbeitnehmer/-innen, die auf der Grundlage des HBeG beschäftigt werden, dürfen Personen in Privathaushalten betreuen und Hilfestellung bei der Haushalts- und Lebensführung leisten (z.B. Einkaufen, Mahlzeiten zubereiten, waschen, bügeln, Gesellschaft leisten, etc).
Sie dürfen aber keine Tätigkeiten durchführen, für die eine Ausbildung gemäß den Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) erforderlich ist. Dazu gehören zB Arzneimittel oder Injektionen verabreichen oder Verbände anlegen. Sind neben der Betreuung auch pflegerische Tätigkeiten erforderlich, können diese beispielsweise von mobilen Diensten erbracht werden.
Ausländische Pflegekräfte, die über eine der österreichischen Ausbildung vergleichbare Pflegeausbildung verfügen, müssen diese beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend nostrifizieren lassen, damit sie diese Tätigkeit in Österreich ausüben dürfen.
Sofern eine medizinische Betreuung erforderlich ist, ist diese von einem/einer Arzt/Ärztin oder in dessen/deren Delegation von einer Pflegekraft durchzuführen. Der/die Arzt/Ärztin kann im Einzelfall einzelne ärztliche Tätigkeiten an Laien übertragen, und zwar |
- an Angehörige des Patienten/der Patientin,
- an Personen, in deren Obhut der Patient/die Patientin steht oder
- an Personen, die zum Patienten/zur Patientin in einem örtlichen und persönlichen Naheverhältnis stehen. Der/die Arzt/Ärztin hat derartige Personen anzuleiten und zu unterweisen und sich zu vergewissern, dass sie über die erforderlichen Fähigkeiten zur Durchführung einer bestimmten Tätigkeit verfügen.
|
|
|
 |
 |
 |
|
 |