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Rund-um-die-Uhr-Betreuung  

Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch selbständige Betreuungskräfte

Selbständige Betreuungskräfte müssen über eine Gewerbeberechtigung nach der Gewerbeordnung verfügen. Die zu erbringenden Leistungen sind zu vereinbaren. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit müssen selbständige Betreuungskräfte weisungsfrei handeln können. Selbständige Betreuungskräfte können sich vertreten lassen.

Selbständige Betreuungstätigkeit

Die Gewerbeordnung regelt in § 159 ff die selbständige Betreuungstätigkeit wie folgt:

Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, betreuungsbedürftige Personen zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:

  1. Haushaltsnahe Dienstleistungen insbesondere:
    a) Zubereitung von Mahlzeiten
    b) Vornahme von Besorgungen
    c) Reinigungstätigkeiten
    d) Durchführung von Hausarbeiten
    e) Durchführung von Botengängen
    f) Sorgetragung für ein gesundes Raumklima
    g) Betreuung von Pflanzen und Tieren
    h) Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern)
  2. Unterstützung bei der Lebensführung insbesondere:
    a) Gestaltung des Tagesablaufs
    b) Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen
  3. Gesellschafterfunktion insbesondere:
    a) Gesellschaft leisten
    b) Führen von Konversation
    c) Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte
    d) Begleitung bei diversen Aktivitäten
  4. Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über für die betreute Person getätigte Ausgaben
  5. praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel
  6. Organisation von Personenbetreuung.

Die Qualitätssicherung für die Personenbetreuung wird in § 160 Gewerbeordnung wie folgt geregelt:

Die im § 159 genannten Gewerbetreibenden sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Gewerbes anvertrauten oder bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
(2) Die im § 159 genannten Gewerbetreibenden haben

  1. mit der betreuungsbedürftigen Person oder deren gesetzlichem Vertreter/gesetzliche Vertreterin eine Vereinbarung betreffend Handlungsleitlinien für den Alltag und den Notfall abzuschließen, insbesondere über die Verständigung bzw. Beiziehung von Angehörigen, Ärzten/Ärztinnen oder Einrichtungen, die mobile Dienste anbieten, im Falle erkennbarer Verschlechterung des Zustandsbildes und
  2. das Haushaltsbuch zu führen und samt der Belegsammlung über einen Zeitraum von zwei Jahren aufzubewahren.

Nähere Infos und Musterarbeitsvertrag

Die Wirtschaftskammern bieten für selbständige Betreuungskräfte oder solche, die es werden wollen, Beratungen an. Ein Musterarbeitsvertrag für selbständige Betreuungskräfte kann unter www.pflegedaheim.at abgerufen werden.

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Rund-um-die-Uhr-Betreuung durch selbständige Betreuungskräfte
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 Links 
BMWA - Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte (OÖ)
BMSK - Plattform für pflegende Angehörige
Das Sozialministerium informiert: 24-Stunden-Betreuung zu Hause (pdf/1.693 kb)


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