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Wie viel Lohn steht mir zu?  

In Österreich ist der Mindestlohn bzw das Mindestgehalt für die ArbeitnehmerInnen in den Kollektivverträgen geregelt, manchmal auch in Mindestlohntarifen.

So finden Sie heraus, ob die Lohnhöhe passt

Welcher Kollektivvertrag für Sie zur Anwendung kommt, hängt von Ihrer Tätigkeit und von der Branche ab, in der Sie beschäftigt sind. Arbeiten Sie zB im Handel, gilt für Sie der Kollektivvertrag für Handelsangestellte oder HandelsarbeiterInnen.

Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen zu Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Dienstzettel auszustellen, aus dem die Einstufung laut gültigem Kollektivvertrag ersichtlich sein muss. Der Arbeitgeber muss außerdem die im Betrieb geltenden Kollektivverträge zur Einsicht auflegen. Je nach Tätigkeit sind Sie in eine Beschäftigungsgruppe einzuordnen. Bei Angestellten ist meist noch eine Staffelung nach Berufs- oder Dienstjahren vorgesehen.

Bekomme ich jedes Jahr eine Lohnerhöhung?

Verdienen Sie entsprechend dem Kollektivvertrag, haben Sie Anspruch auf die von den Gewerkschaften durchgesetzten jährlichen Lohnerhöhungen. Auch wenn sich auf Grund Ihrer Dienstjahre oder einer Änderung Ihres Aufgabengebietes eine Erhöhung ergibt, steht Ihnen diese zu. Nicht überall kann eine „Ist-Lohn“-Erhöhung durchgesetzt werden.

Wurde nur einen Erhöhung der Kollektivvertrags-Löhne vereinbart und verdienen Sie über diesen Sätzen, gebührt Ihnen keine Erhöhung. Werden Sie „unter“ dem Kollektivvertrag bezahlt, können Sie Differenzen nachfordern (Achtung auf Verfalls- und Verjährungsfristen). Sonderzahlungen wie das 13. und 14. Gehalt sind ebenfalls im Kollektivvertrag geregelt.

Wenn für Sie kein Kollektivvertrag gilt ...

Gibt es in einer Branche keine kollektive Regelung und keinen Mindestlohntarif, so steht Ihnen der für den Beruf angemessene und übliche Lohn zu. Dieser ist in der Praxis schwer feststellbar.
Achten Sie daher besonders auf eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber!

Wenn kein Kollektivvertrag oder Mindestlohntarif zur Anwendung kommt, bekommen Sie auch Sonderzahlungen wie Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld nur dann, wenn Sie diese vereinbaren. Aus Beweisgründen bitte immer schriftlich!


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