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Mütter auf Arbeitssuche: AMS muss auf Kinderbetreuungspflichten Rücksicht nehmen  

20.09.2007
Für arbeitslose Frauen mit Kinderbetreuungspflichten stellt sich oft die Frage: Muss ich eine Vollzeitstelle annehmen, wenn der Kindergarten nur bis 14 Uhr offen hat? Kann ich es mir aussuchen, ob ich Teilzeit oder Vollzeit arbeiten möchte, unabhängig von den Kindergartenöffnungszeiten? Die Arbeiterkammer Oberösterreich ist diesen und anderen Fragen nachgegangen.

Das Arbeitsmarktservice (AMS) muss bei der Vermittlung von Arbeitsstellen oder Schulungen Kinderbetreuungspflichten berücksichtigen. Eine Mindestverfügbarkeit von 16 Wochenstunden ist aber Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Die Zeiten, zu denen die Arbeitslose arbeiten gehen könnte, müssen im Betreuungsplan genau festgehalten werden. Dieser Plan ist der Betroffenen auch mitzugeben.

Ist die Betreuung garantiert, kann das AMS Stellen zu diesen Arbeitszeiten zuweisen, auch wenn die Arbeitslose eine kürzere Arbeitszeit wünschen würde. Wird eine solche Stelle wegen der Arbeitszeit abgelehnt, können auch Sanktionen gesetzt werden. So kann das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum gesperrt werden.

Die Kosten für die Kinderbetreuung werden vom AMS nicht berücksichtigt, allerdings gibt es die Möglichkeit einer Kinderbetreuungsbeihilfe.

Sollte ein Kind aus gesundheitlichen Gründen – dazu gehört auch psychische Überforderung – nicht in der Lage sein, eine vorhandene Betreuungsmöglichkeit im vollen Ausmaß zu nützen, so reicht eine ärztliche Bestätigung darüber. Dann muss das AMS dies auch beachten, allerdings gilt auch hier eine Mindest-Verfügbarkeit von 16 Wochenstunden.

Selbstverständlich gilt all das auch für Männer mit Kinderbetreuungspflichten.


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