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Änderungen im Arbeitszeitrecht ab 1. Jänner 2008
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Seit 1. Jänner 2008 sind einige Änderungen des Arbeitszeitgesetzes in Kraft. Dadurch kann sich für Beschäftigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einiges ändern:
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- Der Kollektivvertrag kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausdehnen. Ohne Kollektivvertragsregelung ist der 10stündige Normalarbeitstag nur bei einer Gleitzeitregelung oder dann zulässig, wenn die gesamte Arbeitszeit auf 4 Tage in der Woche aufgeteilt wird und die übrigen 3 Tage arbeitsfrei sind.
- Bei Schichtarbeit kann der Kollektivvertrag eine tägliche Normalarbeitszeit von 12 Stunden zulassen. Ist dies der Fall, kann diese eingeführt werden, wenn vorher ein arbeitsmedizinisches Gutachten die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Tätigkeit festgestellt hat.
Bei nicht durchlaufender mehrschichtiger Arbeitsweise kann der Beginn der Wochenendruhe bis Samstag 24 Uhr hinausgeschoben werden. Damit wird am Samstag eine Spätschicht möglich.
- Durch Betriebsvereinbarung können unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Überstunden zugelassen werden: Gesamtarbeitszeiten bis zu 12 Stunden am Tag und 60 Stunden in der Woche in 24 Wochen je Kalenderjahr. Nach 8 Wochen ist eine zweiwöchige „Pause“ einzulegen, in der „nur“ die sonst zulässigen Überstunden verrichtet werden dürfen. Solche Betriebsvereinbarungen sind der Gewerkschaft und dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.
Diese Überstunden sind auch in betriebsratslosen Betrieben mit schriftlicher Einzelvereinbarung möglich, wenn ein(e) Arbeitsmediziner/-in die medizinische Unbedenklichkeit festgestellt hat.
Arbeitnehmer/-innen, können solche Überstunden ablehnen. Sie dürfen deshalb nicht benachteiligt werden.
- Teilzeitbeschäftigten gebührt ein 25%iger Zuschlag für Mehrarbeit, wenn diese nicht im Kalendervierteljahr oder einem anderen dreimonatigen Zeitraum ausgeglichen wird. Bei gleitender Arbeitszeit gilt die vereinbarte Gleitzeitperiode als Ausgleichszeitraum.
- Abbau von Guthaben für Normalstunden:
Wird die Normalarbeitszeit über mehrere Wochen durchgerechnet und entstehen im Durchrechnungszeitraum Gutstunden, für die der Zeitausgleich nicht im Vorhinein festgelegt wurde, kann der Zeitausgleich unter bestimmten Voraussetzungen durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer festgelegt oder Bezahlung verlangt werden.
- Zeitausgleich für Überstunden:
Gebührt für Überstunden Zeitausgleich muss dieser innerhalb von sechs Monaten gewährt werden. Geschieht dies nicht, besteht für die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer die Wahlmöglichkeit: Einseitige Konsumation nach vierwöchiger Vorankündigung oder Fälligstellen des Überstundenentgeltes.
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| Änderungen mit Bezug auf die Novelle Arbeitszeitgesetz (AZG) und Arbeitsruhegesetz (ARG), BGBl 61/2007 |
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