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Arbeiten in der Weihnachtszeit
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| 20.11.2007 |
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Arbeiten an Adventsamstagen und an den Weihnachtstagen
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Das besagt das Gesetz:
- An den vier Samstagen vor dem 24. Dezember dürfen die Geschäfte bis 18 Uhr offen halten. Das sind heuer der 24.11. 1.12., 15.12. und 22.12.2007 .
- Die Regelung für den 2. freien Samstag gilt nicht für diese Adventsamstage, Sie können also an allen vier Samstagen eingesetzt werden.
- Lehrlinge sollen nach Möglichkeit nicht zu Überstunden herangezogen werden.
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So viel ist Ihre Arbeit "wert":
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| Was Sie für die Arbeitsleistung an den Adventsamstagen bekommen, hängt von Ihrer Arbeitszeiteinteilung an den übrigen Samstagen im Jahr ab. |
- Wenn Sie von Jänner bis November öfter als einen Samstag im Monat nach 13 Uhr gearbeitet haben, dann bekommen Sie an den vier Adventsamstagen ab 13 Uhr Überstunden mit 100 Prozent Zuschlag – egal, ob Sie vollzeit-, teilzeit- oder geringfügig beschäftigt sind.
- In allen anderen Fällen haben Sie Anspruch auf Überstunden-Entlohnung nur dann, wenn Sie entweder die für den Tag vereinbarte Normalarbeitszeit oder die wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten haben.
- Bei Lehrlingen werden die Überstunden auf Basis des niedrigsten Angestelltengehaltes (BG 2/1. Berufjahr) berechnet.
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Zeitausgleich statt Geld:
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| Ist Ihnen die Freizeit wichtiger und wollen Sie deshalb Überstunden als Zeitausgleich nehmen, dann müssen Sie dies mit Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber vorab so vereinbaren. Zwei Varianten stehen dabei zur Auswahl: |
- Sie nehmen für jede gearbeitete Stunde frei und lassen sich nur den Zuschlag auszahlen.
- Sie nehmen sich für jede gearbeitete Stunde im entsprechenden Verhältnis frei. Beispiel: für eine 100prozentige Überstunde erhalten Sie zwei Stunden Freizeit.
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| Achtung: Bei Variante 2 werden die gearbeiteten Überstunden bei Entgeltansprüchen (Krankheit, Urlaub, Abfertigung ALT) sowie bei der Sozialversicherung nicht berücksichtigt. Empfehlenswert ist deshalb die Variante 1! |
Weihnachtstag und Silvestertag 2007:
- Für den Weihnachts- und Silvestertag gibt es spezielle Regelungen: Am 24. Dezember endet die Normalarbeitszeit um 14 Uhr, am 31. Dezember um 17 Uhr. (Ausnahmen gelten für den Verkauf von Süßwaren, Naturblumen und Christbäumen und am 31. Dezember zusätzlich für den Verkauf von Feuerwerkskörpern und Lebensmitteln.)
- Die ausgefallenen Stunden (wenn Sie sonst an diesen Wochentagen länger zu arbeiten hätten) müssen selbstverständlich ersetzt werden.
- Arbeiten Sie am 24.12. tatsächlich nach 14 Uhr bzw. am 31.12. nach 17 Uhr, dann sind dies Überstunden.
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Sonntage:
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| Die Arbeit an Sonntagen ist durch das Arbeitsruhegesetz grundsätzlich verboten. Der Sonntag ist daher arbeitsfrei – bis auf ganz wenige Ausnahmen (z.B. Bahnhofsgeschäfte). |
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