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Arbeiten in der Weihnachtszeit
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| 20.11.2007 |
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Das besagt das Gesetz:
- Die Arbeit am 8. Dezember ist freiwillig, die Chefin/der Chef darf Sie dazu nicht zwingen!
- Wenn Sie am 8. Dezember frei haben wollen, brauchen Sie keinen Grund dafür angeben.
- Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber muss bis 10. November Bescheid geben, ob das Geschäft am 8. Dezember geöffnet sein wird.
- Sie können innerhalb einer Woche nach erfolgter Mitteilung der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber sagen, ob Sie an diesem Tag arbeiten wollen oder nicht.
- Wegen der Weigerung, am 8. Dezember zu arbeiten, dürfen Sie nicht benachteiligt werden. Eine Kündigung aus diesem Grund kann im Ernstfall vor Gericht angefochten werden.
- Angestellte und Lehrlinge dürfen an diesem Tag zwischen 10 Uhr und 18 Uhr folgende Arbeiten leisten: Warenverkauf, Kundenberatung bzw. Kundenbedienung und Tätigkeiten, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
- Vor 10 Uhr und nach 18 Uhr sind nur die unbedingt notwendigen Vor- und Abschlussarbeiten erlaubt.
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So viel ist Ihre Feiertagsarbeit "wert":
- Der 8. Dezember ist keiner der vier Einkaufssamstage. Es zählt die spezielle Feiertagsregelung.
- Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber muss Ihnen für den Feiertag das laufende Entgelt (Grundgehalt, Zulagen, etc.) bezahlen – egal, ob Sie arbeiten oder nicht.
- Fällt der Feiertag, an dem Sie arbeiten, auf einen Wochentag, an dem Sie auch sonst im Geschäft sein würden (also innerhalb Ihrer normalen Arbeitszeiteinteilung), dann wird diese Arbeit zusätzlich zum Feiertagsentgelt mit Normalstunden abgegolten.
- Fällt der Feiertag, an dem Sie arbeiten, auf einen Wochentag, an dem Sie sonst frei hätten (außerhalb Ihrer normalen Arbeitszeiteinteilung), dann erhalten Sie zusätzlich zum Feiertagsentgelt Überstunden mit 100 Prozent Zuschlag.
- Bei Lehrlingen gilt: allfällige Überstunden am Feiertag sind auf Basis des niedrigsten Angestelltengehaltes (BG 2/1. Berufsjahr) zu berechnen.
- Die Entlohnung für den Feiertag muss spätestens mit der Abrechnung zum 31. Jänner 2008 erfolgen.
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Wie mir der verlorene Feiertag ersetzt wird:
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| Für die Arbeit am 8. Dezember steht Ihnen neben der Bezahlung des Feiertagsentgelts und der tatsächlich geleisteten Stunden auch noch Ersatzfreizeit zu – und zwar in folgendem Ausmaß: |
- Arbeiten Sie bis zu vier Stunden, bekommen Sie vier Stunden Zeitausgleich.
- Arbeiten Sie mehr als vier Stunden, bekommen Sie acht Stunden Zeitausgleich.
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| Wann Sie sich diesen Zeitausgleich nehmen, müssen Sie sich mit der/dem Vorgesetzten ausmachen. Der Ersatz muss bis spätestens 31. März 2008 gewährt werden. |
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