Kinderbetreuungsgeld

Seit Jänner 2008 haben die Eltern für das Kinderbetreuungsgeld drei Bezugsvarianten zur Wahl.

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Bezugsdauer und Höhe

Kinderbetreuungsgeld kann ab 2008 in 3 Varianten bezogen werden:

  • Langvariante wie bisher bis zum 30. bzw 36. Lebensmonat des Kindes - Höhe € 14,53 täglich
  • Kurzvariante 1 (neu) bis zum 20. bzw 24. Lebensmonat - Höhe € 20,80 täglich
  • Kurzvariante 2 (neu) bis zum 15. bzw 18. Lebensmonat - Höhe € 26,60 täglich

Die längere Bezugsdauer ist in allen drei Varianten nur möglich, falls auch der zweite Elternteil bezieht.

Die Entscheidung für eine Variante ist bei der ersten Antragstellung zu treffen und bindet beide Elternteile.

Werden die vorgeschriebenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht durchgeführt, wird das Kinderbetreuungsgeld

  • ab dem 25. Lebensmonat (Langvariante)
  • ab dem 20. Lebensmonat (Kurzvariante 1)
  • ab dem 13. Lebensmonat (Kurzvariante 2)

um die Hälte gekürzt.

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Anhebung der Zuverdienstgrenze

Es ist eine Zuverdienstgrenze zu beachten. Sie beträgt ab 2008 € 16.200,-- pro Kalenderjahr, soferne das ganze Jahr Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Bei kürzerer Bezugsdauer wird aliquotiert. So ist zum Beispiel bei neunmonatigem Bezug der Zuverdienst € 12.150,-- (€ 16.200,-- : 12 x 9).

Für Arbeiter/-innen und Angestellte gilt als Richtwert ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von € 1.265,--.

Wird die Zuverdienstgrenze überschritten, wird das Kinderbetreuungsgeld ab 2008 nur um den Betrag der Überschreitung gekürzt.

Beispiel: Überschreitet der beziehende Elternteil die Zuverdienstgrenze um € 800,-- sind nur mehr € 800,-- rückzuzahlen.

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Anrechnung ausländischer Familienleistungen

Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht, soweit Anspruch auf eine vergleichbare ausländische Leistung besteht, in Höhe der ausländischen Leistung. Ist die ausländische Leistung höher, aber ein kürzerer Bezugszeitraum, wird dies beim anschließenden Kinderbetreuungsgeldbezug berücksichtigt.

Achtung:
Eltern und Kinder, die keine österreichischen Staatsbürger sind, müssen einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel haben oder anerkannter Flüchtling nach dem Asylgesetz 2005 sein.

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