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Umtausch und Gutscheine  

27.12.2007
Was tun, wenn die im Geschäft gekaufte Ware nicht passt? Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum gibt es kein generelles gesetzliches Umtausch- oder Rückgaberecht. Einige Firmen räumen jedoch freiwillig unter bestimmten Bedingungen ein Umtausch- oder Rückgaberecht ein.
Die Liste der Firmen, die auf ihrer Homepage damit werben, bieten wir Ihnen zum Download an.

Während beim Umtauschrecht eine andere Ware ausgesucht werden kann, wird beim Rückgaberecht der Kaufpreis rückerstattet. Voraussetzung dafür ist bei fast allen Geschäften, dass man mittels Kassabon den Kauf nachweisen kann. Die Ware muss unversehrt sein und häufig auch original verpackt. Vor allem Kleidung und Wäsche muss ungetragen sein. Sportartikel-Händler und auch Schuhgeschäfte sind häufig großzügig: Hier kann zum Teil auch nach dem ersten Gebrauch noch umgetauscht werden. Vom Umtauschrecht bzw. der Rückgabe ausgeschlossen sind meist Maßanfertigungen, geschnittene Ware, preisreduzierte Produkte und zweite Wahl.

Viele Firmen bieten bereits eine Rückgabemöglichkeit mit Geld-zurück-Garantie. Erkundigen Sie sich vor dem Kauf, ob und unter welchen Bedingungen das Geschäft die Ware umtauscht oder zurück nimmt. Sieht das Unternehmen keine generelle Umtausch- bzw. Rückgabemöglichkeit vor, können Sie versuchen, diese mit einem Vermerk auf der Rechnung individuell zu vereinbaren.

Gutscheine werden immer beliebter, weil der Beschenkte das Geschenk selbst aussuchen kann und dadurch nutzlose Anschaffungen vermieden werden.
Ein Gutschein berechtigt den Inhaber zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus dem jeweiligen Sortiment des Unternehmens. Eine Barauszahlung ist während der Frist nur kulanzweise möglich.

Grundsätzlich ist ein Gutschein 30 Jahre gültig. Sollte das Unternehmen zwischenzeitig in Konkurs gehen, kann aber auch ein noch gültiger Gutschein wertlos werden.
Eine zeitliche Begrenzung des Gutscheins ist durchaus möglich. Nach Ablauf der Befristung kann zwar die Einlösung verweigert werden, jedoch muss der Händler den Kaufpreis des Gutscheins zurückbezahlen.

Sollten Sie einen zeitlich begrenzten Gutschein nicht rechtzeitig einlösen können (z.B. Reisegutschein), versuchen Sie sich vor Ablauf der Befristung mit dem Aussteller ins Einvernehmen zu setzen. Oft erklären sich Unternehmen bereit, die Gültigkeitsdauer von einem Gutschein zu verlängern.


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