Das alte Abfertigungsrecht gilt weiterhin für jene Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis bereits am 1. Jänner 2003 bestanden hat.
Die Abfertigung nach altem Recht ist eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses unter folgenden Voraussetzungen:
Der Arbeitgeber zahlt:
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bei Kündigung durch den Arbeitgeber
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bei ungerechtfertigter und unverschuldeter Entlassung
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bei berechtigtem vorzeitigem Austritt des Arbeitnehmers
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bei Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses
Vorsicht: Bei Selbstkündigung geht der Abfertigungsanspruch verloren!
AK Tipp: Nicht vorschnell selbst kündigen!
Im Gegensatz zur Selbstkündigung verlieren Sie bei einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses den Abfertigungsanspruch nicht! Verhandeln Sie daher intensiv mit dem Arbeitgeber über eine solche Form der Auflösung des Dienstverhältnisses statt überstürzt zu kündigen. Das kann viel Geld bringen.
Höhe des Abfertigungsanspruches nach Vollendung einer ununterbrochener Dienstzeit (jeweils Brutto-Bezüge):