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Abfertigung Alt  

Das alte Abfertigungsrecht gilt weiterhin für jene Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis bereits am 1. Jänner 2003 bestanden hat.

Die Abfertigung nach altem Recht ist eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses unter folgenden Voraussetzungen:

 

Der Arbeitgeber zahlt:

*

bei Kündigung durch den Arbeitgeber

*

bei ungerechtfertigter und unverschuldeter Entlassung

*

bei berechtigtem vorzeitigem Austritt des Arbeitnehmers

*

bei Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses


Vorsicht: Bei Selbstkündigung geht der Abfertigungsanspruch verloren!

AK Tipp: Nicht vorschnell selbst kündigen!

Im Gegensatz zur Selbstkündigung verlieren Sie bei einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses den Abfertigungsanspruch nicht! Verhandeln Sie daher intensiv mit dem Arbeitgeber über eine solche Form der Auflösung des Dienstverhältnisses statt überstürzt zu kündigen. Das kann viel Geld bringen.

Höhe des Abfertigungsanspruches nach Vollendung einer ununterbrochener Dienstzeit (jeweils Brutto-Bezüge):

Jahre

Monatsentgelte

3 Jahre

2 Monatsentgelte

5 Jahre

3 Monatsentgelte

10 Jahre

4 Monatsentgelte

15 Jahre

6 Monatsentgelte

20 Jahre

9 Monatsentgelte

25 Jahre

12 Monatsentgelte


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1. Übertrittsvereinbarung - Übertragsvariante bei bestehender Betriebsvereinbarung (pdf/14 kb)
2. Übertrittsvereinbarung - Einfriervariante (pdf/15 kb)
3. Übertrittsvereinbarung - Übertragsungsvariante falls keine Betriebsvereinbarung besteht (pdf/16 kb)
4. Übertritt ins Abfertigungsrecht Neu - Betriebsvereinbarung über die Festlegung von Rahmenbedingungen (pdf/25 kb)
5. Betriebsvereinbarung über die Auswahl einer Betrieblichen Vorsorgekasse (pdf/23 kb)
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