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Versicherungsmöglichkeiten bei Pflege naher Angehöriger
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Begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
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| Für die begünstigte Selbstversicherung müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: |
- bei der zu pflegenden Person muss es sich um einen nahen Angehörigen bzw. eine nahe Angehörige handeln,
- die zu pflegende Person muss Anspruch auf Pflegegeld zumindest in der Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze haben,
- es muss eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch diese Pflege vorliegen,
- die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen und
- der Wohnsitz des Pflegers bzw. der Pflegerin muss sich während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit im Inland befinden
Die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger kann auch neben einer aufgrund einer Erwerbstätigkeit bestehenden Pflichtversicherung – sofern es sich dabei nicht um eine volle Erwerbstätigkeit handelt - in Anspruch genommen werden.
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Beginn und Ende
- Den Zeitpunkt des Beginns der Selbstversicherung kann die pflegende Person selbst wählen (frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens mit dem Monatsersten nach Antragstellung, maximal 12 Monate rückwirkend möglich).
- Die Selbstversicherung endet, wenn die Voraussetzungen wegfallen oder durch Austrittserklärung der pflegenden Person.
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Wichtig
- Seit 01.07.2007 werden 50 % des Betrages, den die freiwillig versicherte Person zu tragen hat, bei Vorliegen der Pflegestufe 4 des zu pflegenden Angehörigen vom Bund getragen.
- Liegt ein Anspruch auf Pflegegeldstufe 5, 6 oder 7 vor, wird der gesamte Anteil, den die freiwillig versicherte Person zu tragen hat, vom Bund übernommen.
- Diese beiden Begünstigungen sind für längstens 48 Kalendermonate möglich.
- Wird neben der Selbstversicherung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die die Pflichtversicherung begründet, so ist die Beitragsgrundlage in der Höhe festzusetzen, dass diese mit der oder den übrigen Beitragsgrundlagen die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt (Höchstbeitragsgrundlage ist in diesem Fall das 35fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage pro Monat). In einem derartigen Fall sind auch die monatlichen Beiträge für die Selbstversicherung von dieser verminderten Beitragsgrundlage, der so genannten Differenzbeitragsgrundlage, zu ermitteln.
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