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Begünstigte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

Für Personen, die wegen der Pflege eines Kindes mit Behinderung nicht berufstätig sind, besteht die Möglichkeit, sich in der Pensionsversicherung selbstzuversichern. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

  • gemeinsamer Haushalt
  • Wohnsitz im Inland
  • Bezug der erhöhten Familienbeihilfe
  • Gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes

    Ausgeschlossen ist die Selbstversicherung, wenn jemand:

  • in einer Pensionsversicherung pflicht-, weiter- oder selbstversichert ist oder
  • eine Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezieht.

Beiträge

Der versicherten Person erwachsen keine Kosten, da die Beiträge aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen vom Bund bezahlt werden. Dieses Modell der Selbstversicherung bietet die Möglichkeit, kostenlos Versicherungszeiten zu erwerben.

Beginn und Ende

  • Der Versicherungsbeginn kann vom Antragsteller bzw. der Antragstellerin gewählt werden.
  • Frühestmöglicher Zeitpunkt ist ab Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes (die ersten 4 Lebensjahre werden ohnehin als Versicherungszeiten für die Pensionsversicherung anerkannt), ansonsten ab dem Zeitpunkt, ab dem erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird.
  • Rückwirkend kann die Selbstversicherung höchstens 12 Monate vor der Antragstellung eingegangen werden.
  • Die Selbstversicherung endet mit dem Wegfall einer der Voraussetzungen, mit dem Eintritt eines Ausschlussgrundes (zB Beginn einer Pflichtversicherung), spätestens jedoch am Letzten des Monats, in dem das zu pflegende Kind das 40. Lebensjahr vollendet hat.

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