Rezeptgebührendeckelung seit 1. Jänner 2008
Seit 1. Jänner 2008 muss jede/r Versicherte nur so lange Rezeptgebühr bezahlen, bis sie im laufenden Kalenderjahr mit diesen Zahlungen einen Betrag von zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens des Vorjahres erreichen. Danach ist sie/er für den Rest des Kalenderjahres von der Rezeptgebühr befreit.
Wie wird das Jahresnettoeinkommen erfasst?
Das Jahresnettoeinkommen wird aufgrund der bei der Sozialversicherung aktuell vorliegenden Beitragsgrundlage berechnet. Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld etc.) werden generell nicht berücksichtigt. Bis spätestens Mai 2008 werden die Einkommensdaten des Jahres 2006, danach die Daten des Jahres 2007 herangezogen. Zur Ermittlung des Nettoeinkommens werden von dieser Beitragsgrundlage die maßgeblichen sozialen Abgaben und die Einkommenssteuer abgezogen. Bei Pensionisten/-innen wird die aktuelle Nettopension zur Berechnung des Jahresnettoeinkommens herangezogen.
Rezeptgebühren-Konto
Die Sozialversicherung legt für jede/ Versicherte/n ein eigenes Rezeptgebühren-Konto an. Auf der einen Seite wird das Nettoeinkommen verbucht, auf der anderen Seite werden die im laufenden Jahr bezahlten Rezeptgebühren addiert. Sobald diese eine Summe von zwei Prozent des Nettoeinkommens erreichen, wird das beim Einstecken der e-card angezeigt und in der Apotheke keine Gebühr in Rechnung gestellt.
Mindestobergrenze
Bei Personen, deren Jahresnettoeinkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende (2008: 747 Euro zwölf Mal pro Jahr) liegt, beträgt die Mindestobergrenze für das Jahr 2008 rund 179 Euro bzw. 37 Rezeptgebühren. Das bedeutet, dass jede/r Versicherte, die/der nicht wegen sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit ist, zumindest 37 Rezeptgebühren bezahlen muss.
