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Anspruchsvoraussetzungen für die Notstandshilfe  

Höhe der Notstandshilfe

Die Notstandshilfe beträgt 95 % des vorher bezogenen Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn dieser den Ausgleichszulagenrichtsatz von monatlich € 747,-- nicht übersteigt. In den übrigen Fällen gebührt als Notstandshilfe 92 % des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes.
Ein beim Arbeitslosengeld zuerkannter Ergänzungsbetrag fließt nicht in die Bemessung der Notstandshilfe ein.

Auf Grund der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann der Auszahlungsbetrag unter den genannten Prozentsätzen liegen.
Familienzuschläge werden gewährt, wenn der Antragsteller für den Unterhalt von Angehörigen (Kinder, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, eventuell auch für Ehe- oder Lebenspartner/in) zu sorgen hat.

Die Höhe der Notstandshilfe hängt auch davon ab, wie lange zuvor Arbeitslosengeld bezogen wurde.

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