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Welche Tricks immer mehr Arbeitgeber anwenden
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AK fordert Schutz gegen trickreiche Arbeitsverträge
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| Arbeitnehmer/-innen müssen gesetzlich vor einseitig zu ihren Lasten gestalteten Arbeitsvertragsklauseln geschützt werden. |
- Klauseln zur Versetzung auf andere Tätigkeitsbereiche sollen ungültig sein, sofern es sich nicht um gleichwertige und ausdrücklich definierte Tätigkeitsfelder handelt. Ein Arbeitsort ist zu vereinbaren, örtliche Versetzungen gegen den Willen des Arbeitnehmers sind nur zuzulassen, soweit die zusätzliche Wegzeit in einer angemessenen Relation zur Arbeitszeit steht.
- In Zukunft sollen nur voll transparente All in-Klauseln gültig sein. Im Vertrag muss das für die Normalarbeitszeit zustehende Gehalt beziffert werden, das darüberhinaus gehende Entgelt kann dann klar den Überstunden zugeordnet und daraufhin überprüft werden, ob es zu deren Abgeltung laut Gesetz und Kollektivvertrag ausreicht.
- Konkurrenzklauseln für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses sind gesetzlich für unwirksam zu erklären. In einer Wettbewerbsgesellschaft, bei der ständig auch größte Mobilität von den Arbeitnehmer/-innen verlangt wird, ist es absurd, Menschen ein Jahr lang zu verbieten in ihrem Berufsfeld tätig zu sein. Vor unlauterer Konkurrenz durch ehemalige Arbeitnehmer/-innen schützen das Wettbewerbsrecht und legitime Vertragsklauseln zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Zumindest ist eine gesetzliche Regelung wie in Deutschland erforderlich, wo Konkurrenzklauseln nur unter der Voraussetzung wirksam sind, dass der/die Arbeitgeber/-in dem/der Arbeitnehmer/-in den durch das Beschäftigungsverbot entstehenden Schaden (Arbeitslosigkeit, berufsfremde Beschäftigung zu schlechterem Gehalt) abgilt.
- Klauseln zur sollen nicht pauschal gültig sein, sondern nur dann, wenn sie sich ausdrücklich auf eine bestimmte Ausbildungsmaßnahme beziehen, und nur insoweit, als die Ausbildung mit hoher Wahrscheinlichkeit auch außerhalb des Arbeitgeberbetriebs verwertbar ist. Weiters dürfen nur die eigentlichen Schulungskosten rückforderbar sein (also ohne Hotelkosten etc.) und nur innerhalb der nächsten drei auf die jeweilige Ausbildung folgenden Jahren, wobei sich die Rückforderungssumme anteilig im Zeitverlauf mindert.
- Pönalklauseln zu Lasten von Arbeitnehmer/-innen sollen nur in dem Ausmaß gültig sein, als dem Arbeitgeber tatsächlich ein konkreter Schaden entstanden ist.
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