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Einstweilige Verfügung gegen einseitige Arbeitszeitänderung  

Die Arbeiterkammer Oberösterreich erwirkt eine einstweilige Verfügung, die es einem Arbeitergeber untersagt, die durch Betriebsvereinbarung festgelegte Lage und Verteilung der Normalarbeitszeit einseitig abzuändern.

In einem Betrieb wurde Beginn und Ende der täglichen Normalarbeitszeit sowie die Verteilung der Normalarbeitszeit auf die einzelnen Wochentage durch Betriebsvereinbarung festgelegt. Der Arbeitgeber hat ohne Zustimmung des Betriebsrates eine von der Betriebsvereinbarung abweichende Lage und Verteilung der Normalarbeitszeit angeordnet. Die Arbeiterkammer Oberösterreich hat daraufhin im Namen des Betriebsrates auf Unterlassung der Arbeitszeitänderung geklagt und auch eine einstweilige Verfügung beantragt, die dem Arbeitgeber einseitige Änderungen der Lage und Verteilung der Normalarbeitszeit mit sofortiger Wirkung untersagt.

Das Arbeits- und Sozialgericht Linz hat daraufhin diese einstweilige Verfügung mit der Begründung erlassen, dass ohne die sofortige Untersagung einseitiger Normalarbeitszeitänderungen die Verwirklichung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates während der Dauer des Prozesses vereitelt würde. Der für die einstweilige Verfügung notwendige drohende unwiederbringliche Schaden ist darin zu sehen, dass der Arbeitgeber einseitig in die gemäß § 97 Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehenen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates eingegriffen hat.


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