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Betriebsratswahl  

Die Betriebsratswahl wird durch eine Betriebsversammlung eingeleitet. Diese besteht aus allen Beschäftigten des Betriebes, sofern es sich um einen gemeinsamen Betriebsrat für Arbeiter und Angestellte handelt. Bei getrennten Betriebsräten gibt es jeweils eine Gruppenversammlung.

Aufgaben der Betriebsversammlung wie auch der Gruppenversammlung sind:

  • Behandlung von Berichten des Betriebsrats und des Rechnungsprüfers

  • Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl

  • Beschlussfassung über die Einhebung und Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds

  • Beschlussfassung über die Enthebung des Betriebsrats

  • Beschlussfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl

  • Wahl der Rechnungsprüfer

  • Beschlussfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer

  • Beschlussfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrats nach Wiederaufnahme des Betriebs.

Ausschließliche Aufgabe der Gruppenversammlung sind weiters:

  • Die Enthebung eines Betriebsratsmitglieds, wenn dieses nicht mehr der Arbeitnehmergruppe angehört, die es vertritt und dadurch das Vertrauen der Gruppenversammlung verliert.

  • Die Beschlussfassung über die Errichtung eines Gemeinsamen Betriebsrats vor jeder Wahl.

Wenn noch kein Betriebsrat besteht, so ist zur Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung berechtigt:

  • der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmer oder

  • mindestens so viele Arbeitnehmer des Betriebes, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind oder

  • die zuständige Gewerkschaft oder Arbeiterkammer.

Diese haben das Einberufungsrecht aber nur in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, falls dort die obgenannten berechtigten Personen trotz Aufforderung der gesetzlichen oder freiwilligen Interessenvertretung die Betriebsversammlung nicht innerhalb von zwei Wochen einberufen.

Wenn ein Betriebsrat besteht, so sind zur Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung verpflichtet:

  • der Betriebsrat der Arbeiter oder Angestellten (Einberufung einer Gruppenversammlung) oder

  • der gemeinsame Betriebsrat (Einberufung einer Betriebsversammlung)

Die Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung muss in Form einer von dem Einberufer unterzeichneten schriftlichen Kundmachung erfolgen. Der Einberufer hat den Betriebsinhaber vom Stattfinden der Betriebsvereinbarung schriftlich zu verständigen. Die Kundmachung selbst muss so angebracht werden, dass jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, diese zur Kenntnis zu nehmen. Die Kundmachung muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung ausgehängt werden.


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