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Wahldurchführung
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Die Betriebsratswahl ist nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechts durchzuführen. Der Wahlvorstand hat dafür zu sorgen, dass diese Grundsätze nicht verletzt werden.
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Wahlgrundsätze
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Gleiches Wahlrecht: jede Stimme hat gleiches Gewicht.
Unmittelbares Wahlrecht: die Wahlberechtigten bestimmen die endgültige Zusammensetzung des Betriebsrats.
Geheimes Wahlrecht: die Entscheidung des Wähler muss geheim bleiben, auch gegenüber dem Wahlvorstand.
Die Wahl hat in der Regel durch persönliche Stimmabgabe zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, kann die Stimme auch auf dem Postweg abgegeben werden. |
Wahlrecht
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Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die unter den Arbeitnehmerbegriff fallen. Nicht aktiv wahlberechtigt sind somit Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und leitende Angestellte. Eine weitere Voraussetzung ist die Vollendung des 18. Lebensjahres am Tag der Wahl des Wahlvorstandes.
An diesem Tag und am Tag der Betriebsratswahl muss der Arbeitnehmer auch in dem Betrieb beschäftigt sein. Heimarbeiter sind dann wahlberechtigt, wenn sie regelmäßig beschäftigt werden. Auch Arbeitnehmer, die sich im Karenzurlaub oder Präsenzdienst befinden, sind Beschäftigte im Betrieb und somit wahlberechtigt. Leiharbeiter sind dann aktiv wahlberechtigt, wenn sie in den Betrieb des Beschäftigers eingegliedert sind. |
Passives Wahlrecht
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| Im Vergleich zum aktiven Wahlrecht ist das passive Wahlrecht wesentlich strenger gefasst und stellt auf die Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat ab. Nicht wählbar sind darüber hinaus enge Verwandte des Betriebsinhabers. Das passive Wahlrecht steht unabhängig von der Staatsbürgerschaft zu. |
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