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Die Tätigkeit des Wahlvorstandes endet, wenn die Betriebsratswahl rechtskräftig ist (Ende der Anfechtungsfrist) und der neue Betriebsrat konstituiert ist. Bis zu diesem Zeitpunkt hat er noch eine Reihe von Aufgaben zu erledigen.

Niederschrift, Wahlakten und Verständigung der gewählten Betriebsräte

Nachdem das vorläufige Wahlergebnis vorliegt, wird die Niederschrift ausgefüllt. In dieser Niederschrift müssen die Angaben über jene Arbeitnehmer enthalten sein, die nicht zur Wahl zugelassen wurden, weil sie nicht das aktive Wahlrecht besitzen.

Wahlkuverts, die ohne Wahlkarte eingelangt sind, müssen ebenfalls in der Niederschrift protokolliert werden. Auch wenn die Briefumschläge erst während der nächsten Tage einlangen, müssen sie zu den Wahlakten gelegt und mit dem Datum des Einlangens versehen werden. Die Niederschrift muss von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes unterschrieben werden. Anschließend werden die Wahlkarten in ein Kuvert gesteckt, dieses wird zugeklebt und der Vorsitzende versiegelt es (am einfachsten mit seiner Unterschrift quer über die Kuvertlasche).

Zu den Wahlakten gehören:

  • die Niederschrift (das Protokoll) über die Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes einschließlich der Wahlvorschläge für den Wahlvorstand

  • die Wahlkundmachung

  • die Wählerliste

  • Wahlvorschläge

  • das Verzeichnis der zur brieflichen Stimmabgabe berechtigten Arbeitnehmer

  • die Wahlkarten der Wahlkartenwähler, die zur Wahl zugelassen wurden

  • die Wahlkarten der Briefwähler, die kein Wahlkuvert geschickt haben

  • die ungeöffneten Wahlkuverts der Briefwähler, die keine Wahlkarte geschickt haben

  • die ungeöffneten Briefumschläge der Briefwähler, deren Stimme zu spät eingetroffen sind

  • das Abstimmungsverzeichnis

  • die Stimmzettel

  • die Berechnung des Wahlergebnisses

  • Niederschrift

Nach Ende der Anfechtungsfrist übergibt der Vorsitzende des Wahlvorstandes diese Wahlakten dem neugewählten Betriebsratsvorsitzenden.

Verständigung der gewählten Mandatare

Unmittelbar nach der Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses werden die Gewählten über ihre Wahl informiert. Dabei wird ihnen eine Überlegungsfrist von drei Tagen eingeräumt, in der sie bekanntgeben müssen, ob sie die Wahl annehmen. Wahlwerber, die auf mehreren Listen kandidiert haben und mehrfach gewählt wurden, müssen innerhalb dieser Frist auch erklären, für welchen Wahlvorschlag sie ein Mandat übernehmen wollen. Wenn innerhalb von drei Tagen keine Erklärung der Ablehnung einlangt, gilt die Wahl als angenommen.

Endgültiges Wahlergebnis

Der Wahlvorstand streicht jene Gewählten, die das Mandat nicht angenommen haben oder sich nicht für einen bestimmten Wahlvorschlag entschieden haben aus der Mandatsliste. Auf das Mandat eines gestrichenen Gewählten rückt das erstgereihte Ersatzmitglied des Wahlvorschlags nach, dem das Mandat zugesprochen wurde.

Achtung: Ein Nachnominieren von Ersatzmitglieders ist nicht möglich! Das Wahlergebnis wird in der Folge mittels Anschlag im Betrieb kundgemacht.

Die letzte Aufgabe des Wahlvorstands

Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl dem Betriebsinhaber, dem zuständigen Arbeitsinspektorat sowie der Arbeiterkammer schriftlich mitzuteilen. Dafür ist ein einheitliches Durchschreibeformular vorgesehen (Durchschreibeformulare sind beim Betriebsreferat der AK oder der zuständigen Fachgewerkschaft erhältlich).

Die Information an die zuständige Fachgewerkschaft und den Gewerkschaftsbund ist ebenfalls mittels Durchschreibeformular vorzunehmen.


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