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Ablöse  

Anspruch auf Ablöse
Der ausziehende Mieter hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine Ablöse gegenüber dem Vermieter für Investitionen, die er in den letzten 20 Jahren gemacht hat und die den Standard der Wohnung verbessert haben. Das sind z.B. der Einbau einer Heizung, eines Bades, die Erneuerung des schadhaften Fußbodens, Installationen usw.
NEU ab 1.10.2006: Austausch schadhafter Warmwasser-Boiler und Heizthermen.

Für die Ermittlung der Ablösehöhe (Restwert) gelten seit 1. März 1991 fixe prozentuelle Abschreibungssätze. Das sind für die wichtigsten Investitionen (Heizung, Bad, WC, Fußboden) 10 Jahre. Bei öffentlich geförderten Investitionen (Lärmschutzfenster) gilt die Laufzeit der Förderungsmaßnahme. Bei allen anderen wesentlichen Investitionen beträgt die Frist 20 Jahre.

  • Ausgangspunkt sind die Rechnungen, die dem Vermieter vorgelegt werden müssen. Spätestens 14 Tage nachdem der Mieter das Mietverhältnis gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst hat, sind die Ablöseansprüche gegenüber dem Vermieter schriftlich anzuzeigen. Sonst spätestens mit der Wohnungsrückgabe oder zwei Monate nach der Rechtskraft eines Räumungsurteiles oder -vergleiches.
  • Sind bei der Geltendmachung der Investitionen Formfehler unterlaufen (wurde z.B. auf die Vorlage der Rechnungen vergessen) so hat der Vermieter den Mieter zur Verbesserung des Mangels binnen einer Frist von mindestens 14 Tagen aufzufordern.
  • Besondere Vorschriften gibt es für den Zeitraum vom 1. Jänner 1982 und 1. März 1991. In diesem Fall gibt es die 10jährige Abschreibungsdauer nicht, sondern hier gelten einheitlich 20 Jahre bzw. die Förderungsdauer. Auch ist eine Vorlage der Rechnungen nicht unbedingt erforderlich.

Wichtig: Gilt nur im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG)!

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