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Außergewöhnliche Belastungen
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Von Spitalskosten über Betreuungskosten für Kinder bis zu Aufwendungen zur Beseitigung von Sturmschäden: Außergewöhnliche Belastungen sind unter Anrechnung eines Selbstbehalts absetzbar.
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Folgende Voraussetzungen müssen die Ausgaben allerdings erfüllen:
- sie müssen außergewöhnlich sein
- sie müssen zwangsläufig erwachsen
- sie müssen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
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