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Lehrabschluss nachholen
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| Nutzen Sie die Möglichkeit der "ausnahmsweisen Zulassung zur Lehrabschlussprüfung" |
Das Berufsausbildungsgesetz (§ 23 Abs. 5 – 9), das die Lehrausbildung in Österreich regelt, sieht auch die Möglichkeit einer „ausnahmsweisen Zulassung zur Lehrabschlussprüfung“ für Personen vor, die keine oder nur einen Teil einer Lehrausbildung absolviert haben.
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