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Arbeiten in den Ferien
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Arbeitszeit-Regelungen bei Ferialarbeit/Praktikum
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Pflichtpraktikanten/Ferialjobber unter 18 Jahre
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Bei Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres darf
- die tägliche Arbeitszeit 8 Stunden und
- die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden grundsätzlich nicht übersteigen.
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Unter gewissen Voraussetzungen ist jedoch eine andere Verteilung der Wochenarbeitszeit zulässig. Insbesondere für das Hotel- und Gastgewerbe gibt es Ausnahmebestimmungen.
Auch bei Anwendung dieser Ausnahmeregelungen darf
- die tägliche Arbeitszeit maximal 9,5 Stunden und
- die wöchentliche Arbeitszeit maximal 45 Stunden betragen.
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In der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen dürfen Jugendliche grundsätzlich nicht beschäftigt werden.
Ausnahmen gibt es z.B. im Gastgewerbe
Hier dürfen Jugendliche über 16 Jahren bis 23 Uhr und auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Jeder zweite Sonntag hat jedoch arbeitsfrei zu bleiben!
Ruhepausen & Ruhezeiten
Ferner haben Jugendliche Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde, sofern die Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit mehr als 4 ½ Stunden beträgt. Diese Pause ist spätestens nach 6 Stunden zu gewähren.
Nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit steht Jugendlichen unter 15 Jahren eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 14 Stunden, Jugendlichen unter 18 Jahren eine von mindestens 12 Stunden zu. Diese Ruhezeit ist - außer im Gastgewerbe - innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn zu gewähren.
Achtung:
Von Jugendlichen dürfen keine Überstunden verlangt werden. Werden trotz Verbot welche geleistet, müssen sie jedenfalls entlohnt werden (Grundlohn plus Zuschlag bzw. Zeitausgleich 1:1,5)! |
Plichtpraktikanten/Ferialjobber über 18 Jahre
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| Für Plichtpraktikanten/Ferialjobber über 18 Jahren gelten diese besonderen Schutzvorschriften nicht. Für sie gelten die Bestimmungen des Arbeitszeit- und des Arbeitsruhegesetzes, wie für alle anderen erwachsenen Arbeitnehmer auch. |
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