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Arbeiten in den Ferien
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Entlohnung der Pflichtpraktikanten
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Da es sich beim Pflichtpraktikum üblicherweise um ein Arbeitsverhältnis handelt, besteht für den Arbeitgeber grundsätzlich die Verpflichtung, Entgelt zu bezahlen.
Bei der Vereinbarung dieses Entgelts sind die lohnrechtlichen Bestimmungen von allfälligen Kollektivverträgen, die einen Mindestanspruch festsetzen, zu berücksichtigen. Vereinbarungen über eine höhere Entlohnung als diesen Mindestanspruch können natürlich jederzeit getroffen werden.
Ist auf das betreffende Arbeitsverhältnis kein Kollektivvertrag anwendbar, so ist ein angemessenes Entgelt zu bezahlen. Dieses Entgelt soll ein Ausgleich zwischen der erbrachten Arbeitsleistung des Praktikanten und den Ausbildungsbemühungen des Dienstgebers sein. |
Beispiel Hotel- und Gastgewerbe
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Für Praktikanten im Hotel- und Gastgewerbe legt der Kollektivvertrag beispielsweise folgendes fest: Praktikanten haben Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe der Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr korrespondierenden Lehrjahr. Lehrlingsentschädigung (gültig ab 1.5.2008 für Oberösterreich):
1. Lehrjahr: € 496,--
2. Lehrjahr: € 558,--
3. Lehrjahr: € 678,--
4. Lehrjahr: € 734,--
Praktika, die zwischen zwei Schuljahren geleistet werden, sind jeweils dem vorangegangenen Schuljahr zuzurechnen. Bei einem Pflichtpraktikum in den Ferien zwischen dritten und viertem Schuljahr gebührt somit zumindest ein Entgelt in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das dritte Lehrjahr. |
Lohnabrechnung
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| Jedem Arbeitnehmer - und so auch jedem Praktikanten - ist eine Lohnabrechnung auszuhändigen, aus der Bruttolohn, Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeitrag und sonstige Abgaben ersichtlich sind. Zuschläge sind gesondert anzuführen. |
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