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Versetzungen vorbeugen (Arbeitsort, Tätigkeit)

Die Versetzung an einen anderen Arbeitsort oder in Form der Zuweisung einer anderen Tätigkeit ist nur dann zulässig, wenn sie zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vereinbart worden ist: entweder im Arbeitsvertrag oder beim konkreten Anlass.

Haben Sie also bereits im Arbeitsvertrag einer allfälligen Änderung des Arbeitsortes/der Tätigkeit zugestimmt oder ist die Bezeichnung des Arbeitsortes/der Tätigkeit sehr allgemein gewählt (z.B. Österreich/kaufmännische Angestellte), so muss der Dienstgeber beim konkreten Anlass von Ihnen keine gesonderte Zustimmung mehr einholen.

Ohne Vereinbarung bzw. Zustimmung ist eine Versetzung jedoch grundsätzlich rechtswidrig.

Achtung:
Unter Umständen kann Ihnen eine Versetzung doch zugemutet werden. Es ist daher ratsam, mit einer Expertin oder einem Experten der Arbeiterkammer den jeweiligen Sachverhalt abzuklären, bevor Sie eine Versetzung ablehnen. Ansonsten drohen möglicherweise gewichtige negative Konsequenzen (z.B. Entlassung).


Mitwirkungsrecht

Unabhängig von der Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Versetzung hat auch der Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht: So braucht z.B. der Arbeitgeber das Einverständnis des Betriebsrates, wenn eine Versetzung für den betroffenen Arbeitnehmer mit einer Verschlechterung des Entgeltes oder sonstiger Arbeitsbedingungen verbunden ist.

Der AK-Tipp:
Reden Sie daher auf jeden Fall auch mit Ihrem Betriebsrat.

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