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Vereinbarungen zum Ersatz von Ausbildungskosten

Aus- (und Weiter)bildungskosten müssen nur dann rückerstattet werden, wenn im Arbeitsvertrag eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen wurde.

Was darf zurückverlangt werden

Die Verpflichtung zur Rückzahlung darf aber nur jene Ausbildungen betreffen, bei denen dem Arbeitnehmer Kenntnisse vermittelt wurden, die über den Rahmen der Einschulung hinausgehen (= Spezialkenntnisse, die ihm im Falle eines Firmenwechsels bessere Verdienstchancen verschaffen).

Für bloße Einschulungskosten darf der Arbeitgeber keinen Ersatz verlangen.

Außerdem ist zu berücksichtigen

  • Die Rückforderung von Ausbildungskosten ist außerdem nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis innerhalb einer kürzeren Zeit (z.B. weniger als drei Jahre) ohne wichtigen Grund kündigt bzw. vorzeitig auflöst oder einen Entlassungsgrund liefert.
  • Darüber hinaus sind die zurückzuzahlenden Ausbildungskosten zu aliquotieren. D.h., dass umso weniger zurückzuzahlen ist je länger die Ausbildung bereits zurückliegt.
  • Und es ist im Einzelfall insbesondere zu prüfen, ob die Erfüllung einer derartigen Vereinbarung dem Arbeitnehmer zugemutet werden kann und diese eine nicht unverhältnismäßig hohe Belastung darstellt.

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