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Arbeitsvertrag und Dienstzettel
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Der Dienstzettel
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| Wird kein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, so ist seit 1.1.1994 jeder Dienstgeber verpflichtet, dem Dienstnehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Notiz (= Dienstzettel) über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag auszuhändigen. |
Diese Pflicht entfällt, wenn
- das Arbeitsverhältnis maximal 1 Monat dauert oder
- bei Auslandstätigkeit sonstige schriftliche Unterlagen über die wesentliche Rechte und Pflichten vorhanden sind.
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Achtung:
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Der Dienstzettel ist kein Arbeitsvertrag. Sie haben keine Verpflichtung, diesen zu unterschreiben.
Sollte Sie der Dienstgeber jedoch dazu auffordern, lassen Sie sich Zeit und lesen Sie ihn genau durch! Sonst birgt eine schnelle Unterschrift die Gefahr, dass Sie ungewollt eine Änderung des mündlich Vereinbarten herbeiführen.
Bei Unvollständigkeiten, Unrichtigkeiten oder Ergänzungen gegenüber dem mündlich Vereinbarten sollten Sie unverzüglich die Richtigstellung verlangen! Geschieht dies nicht, teilen Sie dem Dienstgeber schriftlich mit, in welchen Punkten mündlich etwas Anderes vereinbart wurde. |
Der Dienstzettel muss enthalten:
- Name und Anschrift des Arbeitgebers
- Name und Anschrift des Arbeitnehmers
- Beginn des Arbeitsverhältnisses
- bei Befristungen: Ende des Arbeitsverhältnisses
- Kündigungsfrist sowie Kündigungstermin
- gewöhnlicher Arbeits- bzw. Einsatzort, + erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits-/Einsatzorte
Beachten Sie, dass der Arbeits- bzw. Einsatzort exakt angegeben wird (falls Ihnen das ein Anliegen ist). Ist z.B. nur "Oberösterreich" vermerkt, können Sie in jeder x-beliebigen Filiale im Bundesland eingesetzt werden.
- Anfangsbezug (Grundgehalt/-lohn, weitere Entgeltbestandteile wie z.B. Sonderzahlungen), Fälligkeit des Entgeltes
- allfällige Einstufung in ein generelles Gehalts-/Lohnschema
- vorgesehene Verwendung
(Beachten Sie, dass Ihre Tätigkeit im Betrieb möglichst genau beschrieben wird, damit Sie nicht ungehindert für andere Arbeiten eingesetzt werden können.)
- Ausmaß des jährlichen Urlaubes
- vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit (gilt nicht für Hausbesorger)
Beachten Sie, dass auch die genaue Lage der Arbeitszeit an den einzelnen Wochentagen festgehalten wird (besonders wichtig für Teilzeitbeschäftigte).
- Bezeichnung der auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Normen (z.B. Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung) und den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen
- Name und Anschrift der Mitarbeitervorsorgekasse des Arbeitnehmers oder für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen, Name und Anschrift der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse.
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Dienstzettel bei Auslandstätigkeit
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- voraussichtliche Dauer,
- Währung, in der das Entgelt ausbezahlt wird,
- allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich,
- allfällige zusätzliche Vergütung.
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Dienstzettel für Leasing-Arbeitskräfte
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Leasing-Arbeitskräften ist neben dem Dienstzettel eine Überlassungsmitteilung auszuhändigen. Diese hat die für die jeweilige Überlassung an einen anderen Betrieb wesentlichen Umstände schriftlich zu enthalten:
- den Beschäftiger
- die voraussichtliche Arbeitszeit im Betrieb des Beschäftigers sowie
- das Entgelt, das für die Dauer der Überlassung gebührt.
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Der AK-Tipp
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| Treffen Sie unbedingt auch eine Vereinbarung über die Aufwandsentschädigungen (Diäten, Kilometergeld) und halten Sie diese schriftlich fest. |
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