Sie befinden Sich in:
Navigation überspringen      Wir über uns    Mitgliedschaft    Betriebsräte    Betriebssport    Presse    Sitemap    Kontakt

zur erweiterten Suche
Arbeit & Recht Steuer & Geld Bildung Beruf & Familie Arbeit & Gesundheit Konsument
Sie befinden sich auf folgendem Pfad
 Pfad: Home | Steuer & Geld | Steuer sparen | Pflichtveranlagung
Steuer sparen
->
Absetzbeträge
->
Außergew. Belastungen
->
Dienstreisekosten
->
Formulare & Musterbriefe
->
Geld vom Finanzamt
->
Ihr Finanzamt
->
Negativsteuer
->
Pendler- pauschale
->
Pflichtveranlagung
->
Sonderausgaben
->
Werbungskosten
Förderungen für Mitglieder
Lohn & Gehalt
Sozialversicherung
Pflichtveranlagung  

Eine Pflichtveranlagung liegt vor,
wenn ein Steuerpflichtiger in einem Kalenderjahr

  • gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge erhielt, wenn auch nur für kurze Zeit,

  • Krankengeld oder Beitragsrückerstattungen (z.B. Arbeitslosenversicherungsbeiträge) von der Sozialversicherung (GKK) erhielt,

  • seinem Arbeitgeber einen Freibetragsbescheid vorgelegt hat, seine tatsächlichen Aufwendungen aber geringer waren,

  • den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag oder das Pendlerpauschale in Anspruch nahm, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht (mehr) gegeben waren,

  • neben seinem lohnsteuerpflichtigen Einkommen (auch Pensionen zählen dazu) zusätzliche Einkünfte von mehr als 730 € bezog, z.B. aus selbständiger Tätigkeit, aus Vermietungen, aus Land- und Forstwirtschaft usw.

  • Bezüge aus dem Insolvenzfonds oder im Jahr 2003 eine steuerpflichtige Unfallrente erhielt (ab 2004 sind Unfallrenten wieder steuerfrei)

  • Nachzahlungen vom ehemaligen Arbeitgeber, die etwa aufgrund eines (außer-)gerichtlichen Vergleichs oder eines Gerichtsurteiles ausbezahlt wurden (wenn man bereits wieder ein aufrechtes Dienstverhältnis hat).

Trifft einer dieser Punkte für Sie zu, dann müssen Sie eine Veranlagung bei Ihrem Wohnsitz-Finanzamt machen - bis spätestens 30. September des Folgejahres!

Beachten Sie weiters, dass im Falle von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (über 730 Euro/Jahr) eine Einkommensteuererklärung bis 30. April des Folgejahres durchzuführen ist.


AK Vorarlberg AK Tirol AK Tirol AK Wien AK Kärnten AK Salzburg AK Oberösterreich AK Steiermark AK Niederösterreich AK Burgenland
AK-Portal
 Warenkorb (leer)
 AKOÖ Bezirksstellen
Brutto-Netto-Rechner
SteuerRATgeber
 Ratgeber & Servicerechner
Kontakt & Beratung
Broschüren
Newsletter
Links für Arbeitnehmer