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Abschluss des Lehrvertrages

Der Lehrberechtigte hat den Lehrvertrag ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls binnen drei Wochen ab Beginn des Lehrverhältnisses bei der Lehrlingsstelle anzumelden und den Lehrling davon zu informieren.

Außerdem muss der OÖ Lehrberechtigte den Lehrling innerhalb von sieben Tagen bei der Gebietskrankenkasse und innerhalb von zwei Wochen in der Berufsschule anmelden.

Erfolgt keine fristgerechte Anmeldung bzw. Vorlage des Lehrvertrages zur Unterschriftsleistung, könnte es eventuell daran liegen, dass der Betrieb nicht - bzw. noch nicht - alle Voraussetzungen zur Lehrlingsausbildung erfüllt. Dies kann sich nachteilig für den Lehrling auswirken.

Im Falle derartiger Verzögerungen kann der Lehrling oder sein gesetzlicher Vertreter der Lehrlingsstelle den Abschluss des Lehrvertrages bekannt geben.

Daher: Rechtzeitig Auskunft einholen bei den Expertinnen und Experten der AK.

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Abschluss des Lehrvertrages
Das muss im Lehrvertrag stehen Das kann im Lehrvertrag stehen, Berufsschule, Internatskosten, Lehrlingsentschädigung Anerkennung von Schulzeiten auf die Lehrzeit weiter


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