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Lehrabschlussprüfung
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Anerkennung ausländischer Lehrabschlussprüfungen
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Für Personen, die im Ausland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben sieht das Berufsausbildungsgesetz die Möglichkeit der Anerkennung ausländischer Prüfungszeugnisse vor.
Spezielle Berufsbildungsabkommen bzw. Verordnungen, die die Anerkennung von Prüfungszeugnissen ohne weitere Prüfung als gleichwertig regeln, gibt es mit Deutschland, Ungarn und Südtirol (siehe Infobox).
In allen anderen Fällen ist die Gleichhaltung ausländischer Prüfungszeugnisse individuell nach Antragstellung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu prüfen. |
Voraussetzung
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Voraussetzung für die Gleichhaltung einer im Ausland absolvierten Berufsausbildung bzw. abgelegten Prüfung ist die Gleichwertigkeit dieser Ausbildung mit dem entsprechenden österreichischen Lehrberuf.
Ist die Gleichwertigkeit nicht gegeben, wird aber glaubhaft gemacht, dass die im Ausland absolvierte Berufsausbildung über weite Strecken einem bestimmten österreichischen Lehrberuf nahe kommt, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dem Antrag auf Gleichhaltung mit der Maßgabe stattgeben, dass der praktische Teil der Lehrabschlussprüfung (Prüfungsarbeit und/oder Fachgespräch) noch abzulegen ist. |
Antragstellung
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Der Antrag auf Gleichhaltung ist einzubringen beim:
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Abteilung I/4
Stubenring 1, 1011 Wien
Das entsprechende Antragsformular finden Sie in der Infobox am Ende dieser Seite.
Die im Zuge des Anerkennungsverfahrens anfallenden Kosten betragen Euro 23,10. |
Folgende Unterlagen – im Original oder in beglaubigter Abschrift – sind dem Gleichhaltungsantrag beizulegen:
- Diplom bzw. Abschlussprüfungszeugnis
- Jahreszeugnisse oder Bestätigung der Berufsschule über Ausbildungsdauer und -inhalte
- Arbeitsbestätigungen über einschlägige Praxiszeiten
- Lebenslauf
- Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses
- eventuell einschlägige Kursbesuchsbestätigungen
- eventuell Nachweis über Namensänderung
Nicht in Deutsch abgefasste Dokumente sind mit Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidete/n Dolmetscher/in beizulegen.
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Hinweis
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| Ansprechpartnerin betreffend die 14 land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufe ist die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in jenem Bundesland, in dem der/die Antragsteller/-in wohnhaft ist. |
AK Tipp
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Wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht gegeben sind, wäre noch die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Zulassung zur Lehrabschlussprüfung denkbar. In diesem Fall ist allerdings die gesamte Lehrabschlussprüfung (theoretischer und praktischer Teil) abzulegen.
Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung ist ein ordentlicher Wohnsitz in Österreich (Meldezettel). |
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