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Lehrabschlussprüfung  

Anerkennung ausländischer Lehrabschlussprüfungen

Für Personen, die im Ausland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben sieht das Berufsausbildungsgesetz die Möglichkeit der Anerkennung ausländischer Prüfungszeugnisse vor.
Spezielle Berufsbildungsabkommen bzw. Verordnungen, die die Anerkennung von Prüfungszeugnissen ohne weitere Prüfung als gleichwertig regeln, gibt es mit Deutschland, Ungarn und Südtirol (siehe Infobox).
In allen anderen Fällen ist die Gleichhaltung ausländischer Prüfungszeugnisse individuell nach Antragstellung beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu prüfen.

Voraussetzung

Voraussetzung für die Gleichhaltung einer im Ausland absolvierten Berufsausbildung bzw. abgelegten Prüfung ist die Gleichwertigkeit dieser Ausbildung mit dem entsprechenden österreichischen Lehrberuf.
Ist die Gleichwertigkeit nicht gegeben, wird aber glaubhaft gemacht, dass die im Ausland absolvierte Berufsausbildung über weite Strecken einem bestimmten österreichischen Lehrberuf nahe kommt, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dem Antrag auf Gleichhaltung mit der Maßgabe stattgeben, dass der praktische Teil der Lehrabschlussprüfung (Prüfungsarbeit und/oder Fachgespräch) noch abzulegen ist.

Antragstellung

Der Antrag auf Gleichhaltung ist einzubringen beim:
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
Abteilung I/4
Stubenring 1, 1011 Wien

Das entsprechende Antragsformular finden Sie in der Infobox am Ende dieser Seite.
Die im Zuge des Anerkennungsverfahrens anfallenden Kosten betragen Euro 23,10.

Benötigte Unterlagen


Folgende Unterlagen – im Original oder in beglaubigter Abschrift – sind dem Gleichhaltungsantrag beizulegen:
  • Diplom bzw. Abschlussprüfungszeugnis
  • Jahreszeugnisse oder Bestätigung der Berufsschule über Ausbildungsdauer und -inhalte
  • Arbeitsbestätigungen über einschlägige Praxiszeiten
  • Lebenslauf
  • Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses
  • eventuell einschlägige Kursbesuchsbestätigungen
  • eventuell Nachweis über Namensänderung

    Nicht in Deutsch abgefasste Dokumente sind mit Übersetzung durch eine/n gerichtlich beeidete/n Dolmetscher/in beizulegen.

Hinweis

Ansprechpartnerin betreffend die 14 land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufe ist die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in jenem Bundesland, in dem der/die Antragsteller/-in wohnhaft ist.

AK Tipp

Wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht gegeben sind, wäre noch die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Zulassung zur Lehrabschlussprüfung denkbar. In diesem Fall ist allerdings die gesamte Lehrabschlussprüfung (theoretischer und praktischer Teil) abzulegen.
Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung ist ein ordentlicher Wohnsitz in Österreich (Meldezettel).

zurück Seite Seite 1 Antrittsberechtigung Antrittszeitpunkt Anmeldung/Kosten Prüfungsablauf Prüfungszeugnis, Wiederholung der Prüfung, Zusatzprüfung für anderen Lehrberuf
Anerkennung ausländischer Lehrabschlussprüfungen (Voraussetzung, Antrag, ...)


 Musterbrief 
Antrag auf ausnahmsweise Zulassung zur Lehrabschlussprüfung (rtf/14 kb)
 Broschüre 
Die Lehrabschlussprüfung
 Verwandte Artikel 
Steuergutschrift bei niedrigem Einkommen
Lehrabschluss nachholen
 Links 
Prüfungstermine und Anmeldung zur Lehrabschlussprüfung
BMWA: Musterbrief - Antrag auf Gleichhaltung
BMWA: Berufsbildungsabkommen Österreich - Deutschland
BMWA: Berufsbildungsabkommen Österreich - Südtirol
BMWA: Berufsbildungsabkommen Österreich - Ungarn


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