Absetzbeträge und Steuertarife
Im Gegensatz zu den Abschreibposten (Außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben und Werbungskosten), die "nur" den Betrag, von der die Steuer berechnet wird, senken, werden die Absetzbeträge in voller Höhe direkt von der Steuer abgezogen.
- Liste der Absetzbeträge
- Absetzbeträge, die automatisch beansprucht werden
- Absetzbeträge, die beantragt werden müssen
- Steuertarife
- Arbeitnehmerabsetzbetrag
- Verkehrsabsetzbetrag
- Pensionistenabsetzbetrag
- Alleinverdienerabsetzbetrag und seit 2004 den Kinderzuschlag
- Alleinerzieherabsetzbetrag und seit 2004 den Kinderzuschlag
- Unterhaltsabsetzbetrag
- Mehrkindzuschlag
Arbeitnehmerabsetzbetrag
Der Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 54 € im Jahr steht allen Arbeitnehmern zu. Er braucht nicht extra beantragt werden, sondern wird automatisch bei der Lohn- oder Gehaltsberechnung berücksichtigt.
Verkehrsabsetzbetrag
Der Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von 291 € im Jahr steht allen Arbeitnehmern zu. Er soll die Aufwendungen für die Fahrt zur Arbeit decken. Er muss nicht extra beantragt werden, sondern wird automatisch bei der Lohn-/Gehaltsberechnung berücksichtigt. Der Verkehrsabsetzbetrag entfällt auch dann nicht, wenn Sie das kleine oder große Pendlerpauschale in Anspruch nehmen.
Pensionistenabsetzbetrag
Dieser steht allen Pensionisten bis zu einer gewissen Einkommenshöhe zu. Er muss nicht extra beantragt werden, sondern wird automatisch in die Pensionsberechnung einbezogen.
Der Pensionistenabsetzbetrag beträgt 400 € im Jahr. Er vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 17.000 und 25.000 € auf Null.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht zu:
- bei Ehepaaren ohne Kind
Wenn Sie länger als sechs Monate des Jahres, für das Sie die Veranlagung durchführen, verheiratet waren und Ihr Partner weniger als 2.200 € im Jahr verdient hat. - bei Ehepaaren mit Kind(ern)
Wenn zumindest für sieben Monate des Jahres Familienbeihilfe (ab Kalenderjahr 2004) bezogen wurde, dürfen die Einkünfte Ihres Partners bis zu 6.000 € (ab dem Kalenderjahr 2004) betragen. Vorher betrug die Einkommensgrenze 4.400 €. - bei Lebensgemeinschaften mit Kind(ern)
Wenn Ihre Lebensgemeinschaft länger als sechs Monate des Jahres, für das Sie die Veranlagung durchführen, dauerte, zumindest ein Partner für zumindest sieben Monate Familienbeihilfe bezogen hat und die Einkünfte des Partners nicht mehr als 6.000 € betrugen.
Achtung:
Nicht als Einkommen des Partners werden gewertet: Familienbeihilfe, Kindergeld, Arbeitslosengeld, Sonderunterstützung, Notstandshilfe sowie Alimente. Wochengeld und Abfertigung sind hingegen als Einkommen zu rechnen.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag beträgt 364 € im Jahr.
Ab 2004:
Wurde mindestens 7 Monate lang Familienbeihilfe bezogen, erhöht sich der Absetzbetrag um Kinderzuschläge, nämlich
- 130 € für ein Kind,
- 175 € für das zweite Kind,
- 220 € für das dritte bzw. jedes weitere Kind.
- bei einem Kind auf 494 €,
- bei zwei Kindern auf 669 €,
- bei drei Kindern auf 889 €,
- bei vier Kindern auf 1.109 €.
- entweder beim Dienstgeber im vorhinein mit dem Formular E 30
- oder beim Finanzamt im nachhinein (über die Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L 1 oder über die Einkommensteuererklärung mit dem Formular E 1 oder - wenn Sie kein Erwerbseinkommen hatten, da Sie z.B. im Karenz oder arbeitslos waren - mit dem Formular E 5.
Alleinerzieherabsetzbetrag
Dieser steht Ihnen zu, wenn Sie ledig, geschieden oder verwitwet sind, mehr als die Hälfte des Jahres, für das Sie die Veranlagung durchführen, in keiner Partnerschaft gelebt haben und in der Zeit des Alleinseins mindestens 7 Monate Familienbeihilfe erhalten haben.
Der Alleinerzieherabsetzbetrag betrug bis zum Jahr 2003 364 € im Jahr.
Seit 2004: Erhöhung des Alleinerzieherabsetzbetrages und zwar
- 494 € mit einem Kind,
- 669 € mit zwei Kindern,
- 889 € mit drei Kindern.
Für jedes weitere Kind erhöht sich der Absetzbetrag um 220 €.
- entweder beim Dienstgeber im vorhinein mit dem Formular E 30
- oder beim Finanzamt im nachhinein (über die Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L 1 oder über die Einkommensteuererklärung mit dem Formular E 1 oder - wenn Sie kein Erwerbseinkommen hatten, da Sie z.B. im Karenz oder arbeitslos waren - mit dem Formular E 5.
Unterhaltsabsetzbetrag
Dieser steht Ihnen zu, wenn Sie für ein oder mehrere Kinder Alimente zahlen müssen.
Er beträgt monatlich:- für das erste Kind 25,50 €
- für das zweite Kind 38,20 €
- für das dritte und jedes weitere Kind 50,90 €.
- über die Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L 1 oder
- über die Einkommensteuererklärung mit dem Formular E 1.
Mehrkindzuschlag
Der Mehrkindzuschlag steht zu wenn 2008 Familienbeihilfe für mehr als zwei Kinder bezogen wurde und das steuerpflichtige Jahreseinkommen beider Partner, die mehr als sechs Monate in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft gelebt haben, im Jahre 2008 55.000 € nicht überstieg.
Der Mehrkindzuschlag beträgt ab dem dritten Kind pro Kind 36,40 Euro im Monat. Sie müssen ihn beim Finanzamt beantragen:- über die Arbeitnehmerveranlagung mit dem Formular L 1 oder
- über die Einkommensteuererklärung mit dem Formular E 1 oder
- wenn Sie kein Erwerbseinkommen hatten, da Sie z.B. im Karenz oder arbeitslos waren, mit dem Formular E 4.
Einkommensteuertarif ab 2005
| Einkommen in € | Einkommensteuer in € (vor Absetzbeträgen) | Durchschnitts-Steuersatz in % |
|---|---|---|
| bis 10.000 | 0 | 0 |
| 10.000 bis 25.000 | (Einkommen - 100.000) x 5.750 / 15.000 | --- |
| 25.000 | 5.750 | 0,23 |
| 25.000 bis 51.000 | 5.750 + (Einkommen - 25.000) x 11.335 / 26.000 | --- |
| 51.000 | 17.085 | 0,335 |
| über 51.000 |
17.085 + (Einkommen - 51.000) x 0,5 | --- |
Die so errechnete Lohnsteuer ist um die Absetzbeträge zu mindern und zwar
- Arbeitnehmerabsetzbetrag 54 €
- Verkehrsabsetzbetrag 291 €
Weitere Absetzbeträge, die jedoch beantragt werden müssen, finden Sie auf den Seiten davor.
