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Dienstverhinderung - Arbeiter

Arbeiter behalten den Anspruch auf Entgelt, wenn sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind. So das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB).

Achtung:

Diese Bestimmung im ABGB, die Anlass und Dauer für eine Dienstverhinderung völlig offen lässt und daher auf viele Anlässe im jeweils notwendigen Zeitausmaß angewendet werden kann, ist allerdings nicht zwingend. Sie gilt nur, wenn weder der Kollektivvertrag, noch eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag eine exakte Regelung über Dienstverhinderungen enthält.

  • Es sind auch in fast allen Kollektivverträgen die entgeltpflichtigen Hinderungsgründe und die dafür zu gewährende Freizeit vollständig angeführt. Eine bezahlte Freistellung gibt es daher ausschließlich für die angeführten Anlässe und im festgelegten Ausmaß.
  • Teilzeit Beschäftigten gebührt die Freizeit nur im anteiligen Ausmaß.

Beispiel:

Im Gastgewerbe gebührt bei eigener Eheschließung eine bezahlte Freizeit von zwei Tagen.

  • Vollzeit:
    Bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden und 5-Tage-Woche sind dies 16 Stunden Freizeit (40 Stunden : 5 Tage = 8 Stunden täglich x 2 Tage).
  • Teilzeit:
    Arbeitet eine Dienstnehmerin nur 10 Stunden (etwa Freitag und Samstag je 5 Stunden), so hat sie nicht die ganze Woche frei - sondern lediglich 4 Stunden (10 Stunden Wochenarbeitszeit : 5 Tage = 2 Stunden täglich x 2 Tage).

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So wird die Dienstverhinderung in Kollektivverträgen geregelt (pdf/39 kb)
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