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Dienstverhinderungen
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Dienstverhinderung - Angestellte
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Angestellte behalten den Anspruch auf Entgelt, wenn Sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind. Dies regelt das Angestelltengesetz. Eine Obergrenze für die Dauer der jeweiligen Verhinderung ist nicht festgesetzt.
Diese Bestimmung ist zwingend - sie kann nicht eingeschränkt oder aufgehoben werden. Gibt es abweichende Regelungen in Kollektivvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung, dann dürfen sie nur günstiger sein. |
Achtung:
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| Sind in den Angestellten-Kollektivverträgen daher Zeiten für Dienstverhinderungen festgeschrieben, so handelt es sich um Mindest-Richtwerte. |
- Ist eine längere Arbeitsverhinderung erforderlich, kann das angegebene Ausmaß auch überschritten werden. Achten Sie aber darauf, dass Sie die Notwendigkeit nachweisen können - ansonsten riskieren Sie eine Entlassung wegen unentschuldigtem Fernbleiben.
- Die vorgesehene Freizeit bezieht sich in der Regel auf eine Vollzeit-Beschäftigung. Bei Teilzeit Beschäftigten ist das anteilige Ausmaß heranzuziehen.
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Beispiel:
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| Im Allgemeinen Gewerbe ist bei eigener Eheschließung eine bezahlte Freizeit von drei Tagen vorgesehen. |
- Vollzeit
Bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden und einer 5-Tage-Woche sind dies 24 Stunden Freizeit (40 Stunden : 5 Tage = 8 Stunden täglich x 3 Tage).
- Teilzeit
Arbeitet eine Dienstnehmerin nur 10 Stunden (etwa Mittwoch und Freitag je 5 Stunden), so gibt es nicht die ganze Woche frei – sondern lediglich 6 Stunden (10 Stunden Wochenarbeitszeit : 5 Tage = 2 Stunden täglich x 3 Tage)
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