Sie befinden Sich in:
Navigation überspringen      Wir über uns    Mitgliedschaft    Betriebsräte    Betriebssport    Presse    Sitemap    Kontakt

zur erweiterten Suche
Arbeit & Recht Steuer & Geld Bildung Beruf & Familie Arbeit & Gesundheit Konsument
Sie befinden sich auf folgendem Pfad
 Pfad: Home | Arbeit & Recht | Arbeitszeit | Dienstverhinderung
Abfertigung
Arbeit & Behinderung
Arbeitsklima
Arbeitslosigkeit
Arbeitsverträge
Arbeitszeit
->
Änderungen ab 1.1.2008
->
Arbeitszeit & Ruhezeit
->
Arbeitszeitänderung
->
Dienstverhinderung
->
Geringfügige Beschäftigung
->
Gleiten in der Arbeitszeit
->
Teilzeitarbeit
->
Überstunden
Ausländische Arbeitnehmer/-innen
Beendigung des Dienstverhältnisses
Bewerbung
Insolvenz
Krankheit & Pflege
Lehre
Pension
Urlaub
Dienstverhinderungen  

Dienstverhinderung - Angestellte

Angestellte behalten den Anspruch auf Entgelt, wenn Sie durch wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit an der Leistung ihrer Dienste verhindert sind. Dies regelt das Angestelltengesetz. Eine Obergrenze für die Dauer der jeweiligen Verhinderung ist nicht festgesetzt.

Diese Bestimmung ist zwingend - sie kann nicht eingeschränkt oder aufgehoben werden. Gibt es abweichende Regelungen in Kollektivvertrag, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung, dann dürfen sie nur günstiger sein.

Achtung:

Sind in den Angestellten-Kollektivverträgen daher Zeiten für Dienstverhinderungen festgeschrieben, so handelt es sich um Mindest-Richtwerte.

  • Ist eine längere Arbeitsverhinderung erforderlich, kann das angegebene Ausmaß auch überschritten werden. Achten Sie aber darauf, dass Sie die Notwendigkeit nachweisen können - ansonsten riskieren Sie eine Entlassung wegen unentschuldigtem Fernbleiben.
  • Die vorgesehene Freizeit bezieht sich in der Regel auf eine Vollzeit-Beschäftigung. Bei Teilzeit Beschäftigten ist das anteilige Ausmaß heranzuziehen.

Beispiel:

Im Allgemeinen Gewerbe ist bei eigener Eheschließung eine bezahlte Freizeit von drei Tagen vorgesehen.

  • Vollzeit
    Bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden und einer 5-Tage-Woche sind dies 24 Stunden Freizeit (40 Stunden : 5 Tage = 8 Stunden täglich x 3 Tage).
  • Teilzeit
    Arbeitet eine Dienstnehmerin nur 10 Stunden (etwa Mittwoch und Freitag je 5 Stunden), so gibt es nicht die ganze Woche frei – sondern lediglich 6 Stunden (10 Stunden Wochenarbeitszeit : 5 Tage = 2 Stunden täglich x 3 Tage)

zurück Seite Seite 1 Dienstverhinderung - Arbeiter
Dienstverhinderung - Angestellte
Dienstverhinderung bei Hochwasser & Naturkatastrophen Dienstverhinderung bei Schneechaos weiter


 FAQ 
Bekomme ich zur Pflege meines kranken Kindes bezahlt frei?
Wie viele Arztbesuche während der Arbeitszeit stehen mir pro Jahr zu?
 Download 
So wird die Dienstverhinderung in Kollektivverträgen geregelt (pdf/39 kb)
 Broschüre 
Dienstverhinderungen
 Verwandte Artikel 
Pflegefreistellung


AK Vorarlberg AK Tirol AK Tirol AK Wien AK Kärnten AK Salzburg AK Oberösterreich AK Steiermark AK Niederösterreich AK Burgenland
AK-Portal
 Warenkorb (leer)
 AKOÖ Bezirksstellen
Abfertigungs-Rechner
 Ratgeber & Servicerechner
 Der Rechtsexperte informiert
Kontakt & Beratung
Broschüren
Newsletter
Links für Arbeitnehmer