Sie befinden Sich in:
Navigation überspringen      Wir über uns    Mitgliedschaft    Betriebsräte    Betriebssport    Presse    Sitemap    Kontakt

zur erweiterten Suche
Arbeit & Recht Steuer & Geld Bildung Beruf & Familie Arbeit & Gesundheit Konsument
Sie befinden sich auf folgendem Pfad
 Pfad: Home | Arbeit & Recht | Arbeitszeit | Dienstverhinderung
Abfertigung
Arbeit & Behinderung
Arbeitsklima
Arbeitslosigkeit
Arbeitsverträge
Arbeitszeit
->
Änderungen ab 1.1.2008
->
Arbeitszeit & Ruhezeit
->
Arbeitszeitänderung
->
Dienstverhinderung
->
Geringfügige Beschäftigung
->
Gleiten in der Arbeitszeit
->
Teilzeitarbeit
->
Überstunden
Ausländische Arbeitnehmer/-innen
Beendigung des Dienstverhältnisses
Bewerbung
Insolvenz
Krankheit & Pflege
Lehre
Pension
Urlaub
Dienstverhinderungen  

Dienstverhinderung bei Hochwasser & Naturkatastrophen

Hochwasser und andere Naturkatastrophen stellen die Arbeitnehmer vor arbeitsrechtliche Fragen.

Kann mich mein Arbeitgeber entlassen, wenn ich aufgrund von Naturkatastrophen nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann?

Nein, dies ist kein Entlassungsgrund. Ist es Ihnen aufgrund einer Naturkatastrophe (zB Hochwasser) nicht oder nicht rechtzeitig möglich am Arbeitsplatz zu erscheinen, ist dies ein sog Dienstverhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt.

Sie sind aber verpflichtet, alle Ihnen zumutbaren Vorkehrungen zu treffen um trotz der Naturkatastrophe zur Arbeit zu erscheinen! Sie sind verpflichtet, dem Arbeitgeber umgehend zu melden (zB telefonisch), dass Sie nicht/nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen können!

Habe ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn ich aufgrund der Naturkatastrophe nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann?

Hier ist die Rechtslage für Angestellte und Arbeiter unterschiedlich.

Für kurze Zeit haben Angestellte bei Vorliegen eines Dienstverhinderungsgrundes gem § 8 Absatz 3 Angestelltengesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Auch das Fernbleiben von Arbeitern ist in diesem Fall gerechtfertigt. Jedoch haben Arbeiter in diesem Fall nur dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn dieser im anzuwendenden Kollektivvertrag nicht ausgeschlossen ist.

Ich komme pünktlich zur Arbeit, kann die Arbeit aber nicht antreten, weil der Betrieb meines Arbeitgebers selbst von einer Naturkatastrophe betroffen ist?

Trifft die Katastrophe nicht nur den Betrieb, sondern die Allgemeinheit (zB Überschwemmung einer ganzen Region), ist der Arbeitgeber von der Entgeltfortzahlungspflicht enthoben, da dieses Ereignis nicht der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist und daher keine Entgeltfortzahlungspflicht gem § 1155 ABGB besteht.

Darf ich der Arbeit fernbleiben, um mein Eigentum zu schützen?

Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, zur Arbeit zu erscheinen, soweit dies möglich ist (zB Straßen, Zugsverbindung ist möglich).

Jedoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob jene Zeit, die Sie zur Sicherung Ihres Eigentums oder des Eigentums Ihrer engsten Familienangehörigen benötigen, einen Dienstverhinderungsgrund darstellt.

Beispielsweise hat das Oberlandesgericht Wien entschieden, dass ein Dienstverhinderungsgrund gem § 8 Abs 3 Angestelltengesetz und damit gerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst vorliegt, wenn die Hochwasserhilfe für Geschwister keinerlei Aufschub duldete.

Wie ist die Rechtslage, wenn ich selbst nicht von einer Katastrophe betroffen bin, mich jedoch freiwillig zu Hilfsdiensten melde (zB Aufräumarbeiten im Zusammenhang mit Hochwasserschäden) oder freiwilliger Mitarbeiter bei Hifsorganisationen bin?

Melden Sie sich freiwillig zu Hilfsdiensten, müssen Sie diese Dienstabwesenheit vorab mit Ihrem Dienstgeber vereinbaren (zB Urlaub, Zeitausgleich).

Als freiwilliger Mitarbeiter einer Hilfsorganisation (zB Rotes Kreuz) dürfen Sie dem Dienst fernbleiben, wenn dies erforderlich ist, um Gefahr von Leib und Leben abzuwenden. Sie müssen einen derartigen Einsatz jedoch dem Arbeitgeber melden. Der Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang nicht gesichert.

Im Fall der Nothilfe (zB Rettung der 80-jährigen Nachbarin, Abwendung von Gefahr für Hab und Gut) können Sie auch ohne Zustimmung des Dienstgebers vom Arbeitsplatz fernbleiben. Eine Mitteilung an den Dienstgeber muss jedoch erfolgen; dies kann auch nachträglich sein.

zurück Seite Seite 1 Dienstverhinderung - Arbeiter Dienstverhinderung - Angestellte
Dienstverhinderung bei Hochwasser & Naturkatastrophen
Dienstverhinderung bei Schneechaos weiter


 FAQ 
Bekomme ich zur Pflege meines kranken Kindes bezahlt frei?
Wie viele Arztbesuche während der Arbeitszeit stehen mir pro Jahr zu?
 Download 
So wird die Dienstverhinderung in Kollektivverträgen geregelt (pdf/39 kb)
 Broschüre 
Dienstverhinderungen
 Verwandte Artikel 
Pflegefreistellung


AK Vorarlberg AK Tirol AK Tirol AK Wien AK Kärnten AK Salzburg AK Oberösterreich AK Steiermark AK Niederösterreich AK Burgenland
AK-Portal
 Warenkorb (leer)
 AKOÖ Bezirksstellen
Abfertigungs-Rechner
 Ratgeber & Servicerechner
 Der Rechtsexperte informiert
Kontakt & Beratung
Broschüren
Newsletter
Links für Arbeitnehmer