Reiseärger

Oft wird der Urlaub durch eine Baustelle vor dem Hotelzimmer, schlechtes Essen oder eine plötzliche Erkrankung zur "schlimmsten" Zeit des Jahres. Hier finden Sie Informationen wie Sie am besten reklamieren bzw. welche Ansprüche Sie geltend machen können.

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Ersatz für Mängel im Urlaub

Wenn die Bedingungen am Urlaubsort (z.B. Hotel, Strand, Freizeitmöglichkeiten, ...) nicht dem Katalog bzw. den Vereinbarungen in der Buchungsbestätigung entsprechen, verlangen Sie am besten sofort eine Verbesserung dieser Mängel. Dies auch, wenn Sie etwa wegen Überbuchung in einem anderen als dem gebuchten Hotel untergebracht werden.

Teilen Sie jeden festgestellte Mangel unverzüglich einem Vertreter des Veranstalters mit! Geschieht dies nicht, kann das bei der nachträglichen Reklamation nachteilig sein. Verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung Ihrer Reklamation vom Vertreter des Veranstalters.
Sollte dieser nicht leicht erreichbar sein, sammeln Sie für eine nachträgliche Beschwerde andere Beweise (z.B. schriftliche Bestätigung des Hoteliers, der Fluglinie, Zeugen, Fotos, Videoaufnahmen, auch Belege für Kosten eigener Verbesserungsbemühungen).
Lassen sich die Mängel am Urlaubsort nicht beseitigen, können Sie nach Beendigung Ihrer Reise eine Beschwerde an den Veranstalter richten und Gewährleistungsansprüche geltend machen.

Seit Jänner 2004 trat nunmehr eine von der Arbeiterkammer geforderte gesetzliche Bestimmung in Kraft, wonach Sie auch Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude fordern können.

Voraussetzung ist, dass ein erheblicher Teil der vereinbarten Reiseleistung nicht erbracht wurde und den Reiseveranstalter bzw. seine Repräsentanten (z.B. Hotel) daran ein Verschulden trifft. Die genaue Höhe des Schadenersatzanspruches wird im Gesetz nicht festgelegt. Sie richtet sich vor allem nach der erlittenen Beeinträchtigung, d.h. Schwere und Dauer des Mangels, nach dem Verschulden des Veranstalters, nach dem vereinbarten Zweck der Reise sowie nach der Höhe des Reisepreises.

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Krankheit

Bei einem Aufenthalt in einem EU-Land haben Sie im Krankheitsfall Anspruch auf die unverzüglich notwendigen Sachleistungen. Nehmen Sie die E-Card mit und legen Sie diese vor.

Mit anderen Reiseländern (insbesondere Kroatien, Slowenien, Türkei) bestehen besondere Sozialversicherungsabkommen. Die erforderlichen Formblätter (Auslandskrankenschein) erhalten Sie bei der Krankenkasse. Übernommen wird aber maximal nur jener Teil der Behandlungskosten, die im Inland für eine Behandlung aufzuwenden gewesen wären. Bewahren Sie daher die Honorarnote auf und legen Sie diese der Krankenkasse vor.

In allen anderen Staaten haben Sie die Kosten der Behandlung selbst zu bezahlen. Da dies sehr teuer werden kann, ist der Abschluss einer Reisekrankenversicherung sinnvoll. Im Schadensfall benachrichtigen Sie bitte sofort Ihren Versicherer (schriftlich)!

Achtung: Die Fristen für die Meldung sind meist sehr knapp (manchmal nur 3 Tage). Lassen Sie sich eventuelle medizinische Behandlungen während einer Reise immer bestätigen und verlangen Sie detaillierte Rechnungen, die Sie dann bei der Versicherung einreichen.
Lesen Sie dazu mehr unter Reiseversicherung

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Richtig reklamieren

Konnten die Probleme im Urlaub nicht beseitigt werden, wenden Sie sich schriftlich (Einschreiben!) an den Reiseveranstalter. Schildern Sie in dieser Reisebeschwerde die aufgetretenen Schwierigkeiten und fordern Sie finanziellen Ersatz. Legen Sie Beweise (Gästemeldung, Bestätigung des Hoteliers, etc...) bei. Zur Bewertung der unterschiedlichen Mängel dient dabei die Frankfurter Tabelle (siehe Infobox).

Reisemängel unterliegen der Gewährleistungsfrist von 2 Jahren. Diese Frist beginnt mit der Rückkehr aus dem verpatzten Urlaub zu laufen. Setzten Sie dem Veranstalter eine Frist zur Beantwortung Ihrer Reklamation (meist 4 Wochen). Wird diese nicht eingehalten oder die Antwort ist unbefriedigend, so nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
Wichtig: Die Reklamation unterbricht die Frist nicht!

Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren – wobei die Frist mit dem Tag zu laufen beginnt, an dem Sie den eingetretenen Schaden und den Schädiger kennen.

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Terror im Urlaubsland – kostenloses Stornorecht?

Die Angst vieler Konsumenten ist groß, wenn es plötzlich vor Urlaubsantritt zu politischen Unruhen und Terroranschlägen im Urlaubsland kommt. In Österreich gibt es noch keine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung, die für diesen Fall ein kostenloses Stornierungsrecht vorsieht.

Von den österreichischen Gerichten wird Ihnen ein kostenloses Rücktrittsrecht nur dann zuerkannt, wenn die konkrete Gefahr im Urlaubsland so groß ist, dass Ihnen ein Reiseantritt unzumutbar ist (z.B. bei bürgerkriegsähnlichen flächendeckenden Unruhen). Dies liegt jedenfalls bei einer ausdrücklichen Reisewarnung des Außenministeriums vor. Ein "erhöhtes Sicherheitsrisiko" wurde noch nicht als ausreichend angesehen.

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Wenn der Reiseveranstalter in Konkurs geht

Reiseveranstalter müssen für den Konkursfall vorsorgen: Alle Zahlungen der Konsumenten auf eine gebuchte Reise sind durch eine Insolvenzsicherung, z.B. Versicherung oder Bankgarantie, abzusichern. Auch die Rückreise vom Urlaubsort muss garantiert sein, wenn der Reiseveranstalter in finanzielle Schwierigkeiten gerät und Konkurs anmelden muss. Sie sollten daher nicht einem x-beliebigen Reiseveranstalter Ihr Vertrauen schenken.

Sicherungsschein

Fragen Sie daher im Reisebüro nach der "Kundengeldabsicherung" des Veranstalters. Entsprechende Hinweise müssen auch im Katalog aufscheinen.

Ein Verzeichnis der österreichischen
Veranstalter, die über eine Absicherung verfügen,
finden Sie unter www.bmwa.gv.at


Das Reisebüro hat Ihnen alle wichtigen Daten
des Abwicklers, an den Sie sich im Insolvenzfall des Veranstalters wenden müssen, schriftlich auszuhändigen.

Geht das vermittelnde Reisebüro in Konkurs, so ist Ihr
Geld nicht verloren. Das Risiko trägt in diesem Fall der
Reiseveranstalter, der die Reise dennoch durchführen
muss.

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Verlust oder Beschädigung des Gepäcks

Leider kann es vorkommen, dass das aufgegebene Gepäck manchmal verspätet nachkommt. Besonders ärgerlich ist es, wenn das Gepäck verloren geht oder beschädigt wird.

Verlust

Bei Verschwinden des Gepäcks reklamieren Sie sofort bei der Fluglinie oder am Lost&Found-Schalter und verlangen Sie eine Grundausstattung mit Zahnpaste, Seife, etc.

Taucht das Gepäck länger als einen Tag nicht auf, ersuchen Sie die Fluglinie um Überbrückungsgeld für dringende Einkäufe (z. B. Badebekleidung, T-Shirts).

Bei gänzlichem Verlust des Gepäcks haben Sie gegen die Fluglinie grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung, die allerdings betragsmäßig begrenzt sein kann.

Haben Sie eine Reisegepäckversicherung abgeschlossen, informieren Sie auch diese so rasch wie möglich vom Verlust
oder der Beschädigung des Gepäcks.

Achtung Fristen!

Reklamieren Sie den Verlust bzw. Beschädigungen des Gepäcks unverzüglich bei der Fluglinie. Häufig gelten dafür gewisse Fristen, von deren Einhaltung Ihr Anspruch abhängen kann.

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Vorsicht bei Reisegewinnen

Bei der Konsumenteninformation der Arbeiterkammer häufen sich wieder Beschwerden über "gewonnene" Reisen. Einige Firmen versuchen auf Kosten gutgläubiger Konsumenten Geschäfte zu machen. Teure Buchungsgebühren, Saisonzuschläge, Einzelzimmerzuschläge bzw. Sicherheitsgebühren machen aus vermeintlichen Gewinnen teure Reisen. Auch die Organisation dieser Reisen ist oft mangelhaft.

Versteckte Zuzahlungen

Notariell bestätigte "Großgewinne" verleiten viele Konsumenten, sich ihren Gewinn bei einer "feierlichen Gewinnüberreichung" in einem Gasthaus abzuholen. Dabei entpuppt sich die Gewinnübergabe als Werbeveranstaltung. Am Ende einer solchen Veranstaltung erhalten die Konsumenten ihren "Gewinn" meist in Form eines Reisegutscheines.

Die Einlösung zieht weitere Zahlungen für Saisonzuschläge, Einzelzimmerzuschläge bzw. Sicherheitsgebühren nach sich.
Möchte man eine Begleitperson mitnehmen, muss diese einen saftigen Reisepreis bezahlen. Der vermeintliche Gewinn ist also letztlich mit nicht unerheblichen Kosten verbunden.

Keine Insolvenzversicherung, keine Gewährleistung

Wir haben bei der Beschwerdebearbeitung immer wieder festgestellt, dass als Reiseveranstalter ausländische Firmen - ohne Insolvenzversicherung - auftreten, die auf Reklamationen oder Anfragen überhaupt nicht reagieren. Bei "geschenkten" Reisen haben Konsumenten außerdem keine Gewährleistungsansprüche, wenn etwas schiefläuft.Und es gibt viele Mängelbschwerden bei diesen Reisen.

Besonders schlimm hat es eine Gruppe aus Linz auf einer Italienreise erwischt. Nachdem die Busreisenden auf einem italienischen Autobahnparkplatz frühmorgens ausgeladen wurden, mussten sie, nach einem ganzen Tag in der Hitze, die Weiterfahrt ins Hotel selbst organisieren.

Ab in den Papierkorb!

Die AK-Konsumenteninformation rät daher: Werfen Sie derartige "Gewinnzusendungen" in den Papierkorb!